Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache
Leitsatz (amtlich)
a) Im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs besteht regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Feststellung, in welcher Höhe eine (restliche) Betriebsrentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt.
b) Zur Bewertung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma Gruner & Jahr nach der Versorgungszusage in der Fassung vom 1. Juli 1985.
Normenkette
BGB §§ 1587f, 1587a Abs. 3 Nr. 2; ZPO §§ 256, 621a
Verfahrensgang
AG Itzehoe |
Schleswig-Holsteinisches OLG |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird – unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 1993 in Absatz 5 des Beschlußausspruchs (Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) aufgehoben. Insoweit wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe vom 6. Mai 1992 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe
I.
Der im Jahre 1940 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 11. September 1970 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 7. Dezember 1991 zugestellt.
Während der Ehezeit (l. September 1970 bis 30. November 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, deren Werte nach den Auskünften der BfA (vom 11. März 1992 und 25. März 1992) für den Ehemann mit 1.487,36 DM und für die Ehefrau mit 287,35 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1991. Außerdem besteht für den Ehemann bei der Firma Gruner & Jahr AG & Co. (im folgenden: G & J), bei der er seit dem 3. Oktober 1966 beschäftigt ist, eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung nach Maßgabe der Versorgungszusage dieser Firma in der seit dem 1. Juli 1985 gültigen Fassung.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 6. Mai 1992 die Ehe geschieden (insoweit ist es rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Anwartschaften in Höhe von (1.487,36 - 287,35 = 1.200,01 : 2 =) 600 DM, bezogen auf den 30. November 1991, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Die Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung hat das Amtsgericht als statisch beurteilt und demgemäß den mit jährlich 9.087,07 DM errechneten Ehezeitanteil dieser Versorgung unter Anwendung der Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der Barwertverordnung in einen volldynamischen Wert von monatlich 203,46 DM, bezogen auf das Ehezeitende, umgerechnet. Zum Ausgleich dieser Anwartschaften hat es im Wege eines erweiterten Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 67,20 DM – bezogen auf den 30. November 1991 – auf das Konto der Ehefrau übertragen und wegen des verbleibenden Betrages, den es in den Gründen seiner Entscheidung mit (203,46 : 2 = 101,73 - 67,20 =) 34,53 DM errechnet hat, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Eine Beitragsentrichtung für die Ehefrau gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG hat es dem Ehemann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Höherbewertung des Ehezeitanteils der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung und wegen des nicht durch erweitertes Splitting auszugleichenden Teiles des Anrechts einen Ausgleich durch Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragsentrichtung erstrebt hat.
Das Oberlandesgericht hat den durch Splitting der Rentenanwartschaften bei der BfA auszugleichenden Betrag auf monatlich 600,01 DM berichtigt. Die Anwartschaften des Ehemannes bei der Firma G & J hat es (unter Anwendung der Tabelle 4 zu § 3 der Barwertverordnung) in einen dynamischen Wert von 554,13 DM, bezogen auf das Ehezeitende, umgerechnet und den Ausgleich – ebenso wie das Amtsgericht – durch erweitertes Splitting bis zu dem zulässigen Höchstwert von 67,20 DM durchgeführt. Ferner hat es im Entscheidungssatz ausgesprochen, daß wegen der restlichen Anwartschaften in Höhe von (554,13 : 2 = 277,06 - 67,20 =) 209,86 DM – jeweils bezogen auf den 30. November 1991 – der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Eine Verpflichtung zur Einzahlung von Beiträgen zur Begründung entsprechender Rentenanwartschaften hat das Oberlandesgericht dem Ehemann insoweit ebenfalls nicht auferlegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Zurückweisung der Beschwerde der Ehefrau erreichen will. Außerdem erstrebt er die Berücksichtigung einer neuen Auskunft der BfA vom 15. August 1994, in der die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der BfA nicht – wie von den Vorinstanzen festgestellt – mit monatlich 287,35 DM, sondern mit 350,52 DM, bezogen auf den 30. November 1991, bewertet werden.
II.
A. Die weitere Beschwerde ist zulässig; ihr fehlt insbesondere nicht die Beschwerdeberechtigung. zwar wirkt sich die umstrittene Bewertung der Versorgungsanwartschaft, die der Ehemann in der betrieblichen Altersversicherung erworben hat, auf den im vorliegenden Verfahren geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht aus. Denn da der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Rentenanwartschaft nur in Höhe von monatlich 67,20 DM übertragen werden kann (2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der im November 1991 maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV), beeinflußt die unterschiedliche, aber jedenfalls 67,20 DM übersteigende Bewertung der Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversicherung nur die Höhe des verbleibenden Wertes, dessentwegen nach Eintritt der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich beantragt werden kann. Gleichwohl ist der Ehemann durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit erforderlich, aber auch genügend ist, daß der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann (vgl. Keidel/Kahl FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 12). Eine derartige Beeinträchtigung ist zu bejahen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird. Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, daß die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den anscheinend rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine Bindungswirkung nicht zukommt (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 – XII ZB 126/92 – zur Veröffentlichung bestimmt).
B. Die weitere Beschwerde führt in der Sache insoweit zum Erfolg, als es den Feststellungsausspruch über den Ausgleichsbetrag betrifft, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben soll.
1. Die Erstbeschwerde der Ehefrau gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Verbundurteil des Amtsgerichts war zulässig. Allerdings begründeten ihre Angriffe gegen die Ausführungen über die Bewertung der betrieblichen Altersversicherung des Ehemannes in den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, soweit sie damit lediglich die (vermeintlichen) Auswirkungen dieser Ausführungen auf einen später durchzuführenden schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleich bekämpfen wollte (vgl. dazu den bereits zitierten Senatsbeschluß vom gleichen Tage). Das Beschwerdebegehren der Ehefrau beschränkte sich jedoch nicht auf ein entsprechendes Interesse, sondern sie erstrebte – über das angeordnete Splitting und das erweitere Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinaus – weiterhin auch einen zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes in der Form der Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Durch die Ablehnung dieses Begehrens in erster Instanz war die Ehefrau in einem ihr zustehenden subjektiven Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt.
2. Die Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes bei der Firma G & J ist zu Recht als unverfallbar angesehen worden. Die insoweit erteilte Auskunft der Firma vom 20. Februar 1992 trägt die entsprechende Feststellung, daß sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wie auch diejenigen der Versorgungszusage der Firma G & J (Fassung 1. Juli 1985) erfüllt sind. Der Ehemann steht seit dem 3. Oktober 1966 ununterbrochen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu dieser Firma; er hatte schon bei Ehezeitende sowohl das 35. Lebensjahr vollendet wie eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren aufzuweisen.
Die Höhe der zugesagten Rente ist nach § 6 Nr. 1 der Versorgungszusage vom Eintrittsalter und vom versorgungsfähigen Einkommen des Mitarbeiters abhängig. Nach § 6 Nr. 2 aaO wirkt sich das Eintrittsalter des Ehemannes („40 Jahre und jünger”) dahin aus, daß die Festrente 50 % vom versorgungsfähigen Einkommen beträgt. Letzteres ist bei Mitarbeitern, die wie der Ehemann vor Vollendung des 40. Lebensjahres eingetreten sind, der monatliche Durchschnitt aus den Grundbezügen der letzten zwölf vollen Monate vor Vollendung des 41. Lebensjahres (§ 6 Nr. 3a aaO), jedoch nach oben ab 1. Juli 1985 auf monatlich 4.300 DM begrenzt (§ 6 Nr. 5 Satz 1 aaO). § 6 Nr. 5 Satz 2 aaO bestimmt weiter, daß die Bemessungsgrenze alle drei Jahre um 6 % erhöht wird, falls nicht in Anlehnung an § 16 BetrAVG eine höhere Anpassung erfolgt.
Das Oberlandesgericht hat entsprechend den von der Firma G & J mitgeteilten Werten das versorgungsfähige Einkommen des Ehemannes mit 4.177,33 DM zugrunde gelegt und daraus die monatliche Festrente von (50 % =) 2.088,67 DM errechnet. Dem entspricht ein Jahresbetrag von 25.064,04 DM. Zur Berechnung des Ehezeitanteils hat das Oberlandesgericht diesen Betrag nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden (255 Monate vom 1. September 1970 bis zum 30. November 1991) zur insgesamt möglichen Zeit der Betriebszugehörigkeit (461 Monate vom 3. Oktober 1966 bis zur Erreichung der Altersgrenze am 28. Februar 2005) aufgeteilt und ist auf diese Weise zu einem Ehezeitanteil von jährlich 13.864,06 DM gelangt. Diese Berechnung weist keinen Fehler auf.
Das Oberlandesgericht hat diese Betriebsrente im Anwartschaftsstadium als voll dynamisch angesehen, im Leistungsstadium dagegen als nicht dynamisch. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Formulierung einerseits in § 6 Nr. 3, andererseits in Nr. 5 aaO werde deutlich, daß die Bemessungsgrenze sich nicht nach dem individuellen Einkommen des Mitarbeiters aus den letzten zwölf vollen Monaten vor Vollendung des 41. Lebensjahres errechne, sondern daß die Bemessungsgrenze sich jährlich um (mindestens) 2 % erhöhe; Nr. 3 sei danach so zu verstehen, daß das jeweilige Einkommen eines Mitarbeiters aus dem Jahre vor Vollendung des 41. Lebensjahres ermittelt werde. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgung daher unter Anwendung der Tabelle 4 zu § 3 Abs. 2 der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umgerechnet: Da der Ehemann bei Ehezeitende 51 Jahre alt war, ergebe sich durch Multiplikation mit dem Faktor 7,5 ein Barwert von 103.980,42 DM und daraus eine auf das Ehezeitende bezogene dynamische Rente von monatlich 554,13 DM.
Soweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente im Leistungsstadium als nicht dynamisch beurteilt hat, ist das frei von rechtlichen Bedenken. Die weitere Beschwerde wendet sich hingegen zu Recht gegen die Beurteilung, das Rentenanrecht sei im Anwartschaftsstadium voll dynamisch ausgestaltet. Die Schlüsse, die das Oberlandesgericht aus der Regelung des § 6 Nr. 5 der Versorgungszusage gezogen hat, beruhen auf einem Mißverständnis. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, daß das für die Berechnung der Rente des Ehemannes nach § 6 Nr. 3a aaO maßgebliche versorgungsfähige Einkommen einer prozentualen jährlichen Erhöhung unterliegt. Die Höhe des für ihn maßgeblichen Einkommens liegt vielmehr unveränderlich fest. Es ist der monatliche Durchschnitt aus seinen Grundbezügen in den Monaten Februar 1980 bis Januar 1981; das sind die letzten zwölf vollen Monate vor Vollendung seines 41. Lebensjahres am 17. Februar 1981. Dieses versorgungsfähige Einkommen betrug – nach der nicht beanstandeten Auskunft der Firma G & J vom 20. Februar 1992 – monatlich 4.177,33 DM. Es lag damit unterhalb des Grenzwertes von monatlich 4.300 DM, der ab dem 1. Juli 1985 gemäß § 6 Nr. 5 Satz 1 aaO galt. Nur auf diesen Grenzwert („die Bemessungsgrenze”) bezieht sich aber die prozentuale Erhöhung um 6 % nach jeweils drei Jahren gemäß § 6 Nr. 5 Satz 2 aaO. Für die Betriebsrente des Ehemannes kann diese Bestimmung keine Bedeutung gewinnen. Aus ihr läßt sich daher auch nicht folgern, daß die Betriebsrente des Ehemannes im Anwartschaftsstadium dynamisch sei.
Danach ist die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente mittels Barwertbildung gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Anwendung der Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Barwertverordnung vorzunehmen. Gleichwohl kann nicht der insoweit nur im Ansatz zutreffenden Berechnung des Amtsgerichts gefolgt werden. Denn das Amtsgericht hat irrig angenommen, für die Berechnung des Ehezeitanteils (255 Monate) sei das Verhältnis zur gesamten Betriebszugehörigkeit (461 Monate) aus einem Jahresbetrag von 16.428 DM zu ermitteln. Dabei hat es übersehen, daß der in der Auskunft der Firma G & J genannte Anwartschaftswert von monatlich 1.369 DM (= 16.428 DM jährlich) schon durch eine prozentuale Kürzung im Verhältnis der zu erwartenden gesamten Betriebszugehörigkeit zu der bei Ehezeitende vom Ehemann bereits erreichten Betriebszugehörigkeit (302 Monate) gebildet worden war. Die Berechnung des Amtsgerichts läuft daher auf eine doppelte Kürzung hinaus. Zutreffend ist insoweit vielmehr der Ansatz des Oberlandesgerichts, wonach der Ehezeitanteil im Verhältnis 255 : 461 aus dem Jahresbetrag der ungekürzten Rente von (monatlich 2.088,76 DM = jährlich) 25.064,04 DM zu ermitteln ist; er beträgt daher 13.864,06 DM.
Die weitere Berechnung führt dann unter Anwendung des Faktors 4,2 gemäß Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 der Barwertverordnung – weil der Antragsteller bei Ehezeitende 51 Jahre alt war – zu einem Barwert von 58.229,05 DM. Der dynamische Wert der Anwartschaft ergibt sich nach Umrechnung des Barwertes (durch Multiplikation mit dem bei einer Beitragszahlung im November 1991 maßgeblichen Umrechnungsfaktor 0,0001286453) mit 7,4909 Entgeltpunkten, was (nach weiterer Multiplikation mit dem zum Ehezeitende maßgeblichen Faktor 41,44) einem Rentenwert von monatlich 310,42 DM entspricht. Bis zur Höhe der Hälfte dieses Wertes (155,21 DM) kommt danach ein weiterer Ausgleich in Betracht. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht die Anordnung eines weiteren öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zu dem gesetzlich möglichen Höchstbetrag von monatlich 67,20 DM – bezogen auf den 30. November 1991 – gebilligt. Ob darüber hinaus eine Verpflichtung des Ehemannes in Betracht kommt, für die Ehefrau Beiträge zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), hat der Senat nicht zu prüfen, weil insoweit schon das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelsführers entgegensteht.
Für die Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt es danach nicht darauf an, in welcher Höhe noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugängliches Anrecht des Ehemannes aus seiner Betriebsversorgung verbleibt. Im gegenwärtigen Verfahren ist über den schuldrechtlichen Ausgleich nicht zu entscheiden. Sollte es später zu einem solchen Verfahren kommen, wäre über den durch eine Geldrente noch auszugleichenden Betrag ohne Bindung an den im vorliegenden Verfahren errechneten Wert zu befinden. Feststellungen über die Höhe dieses Wertes im gegenwärtigen Verfahren zu treffen, ist für die Beteiligten – zumal unter der Geltung des § 10a VAHRG – letztlich ohne jeden Nutzen. Deshalb ist der Feststellungsausspruch im fünften Absatz des Entscheidungssatzes aufzuheben. Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung zur Ausgleichsregelung durch Quasi-Splitting ausgeführt, daß der Ausgleichsbetrag, der wegen der Regelung in § 1587b Abs. 5 BGB für einen schuldrechtlichen Ausgleich verbleibt, in entsprechender Anwendung von § 256 ZPO Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann (Beschluß vom 14. Oktober 1981 – IVb ZB 560/80 – FamRZ 1982, 42, 43). Ob daran festzuhalten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls dann, wenn die Feststellung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Ausgleichsanspruchs nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit wie im vorliegenden Fall ohne ausreichenden Nutzen ist, fehlt es für eine solche Feststellung an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1983 – IVb ZB 553/80 – FamRZ 1984, 251, 254 und vom 3. Dezember 1986 – IVb ZB 40/83 – BGHR BGB § 1587f Nr. 2 Vorbehalt 1).
3. Eine höhere Bewertung der von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Anwartschaften bei der BfA kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr berücksichtigt werden; insoweit bleibt diese daher ohne Erfolg.
Zwar hat die BfA unter dem 15. August 1994 eine neue Auskunft zu den Senatsakten gereicht, aus der sich ergibt, daß sie die während der Ehezeit von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte entgegen ihrer früheren Auskunft vom 25. März 1992 nunmehr mit monatlich 350,52 DM – bezogen auf das Ehezeitende – bewertet. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann diese Änderung – ihre Richtigkeit unterstellt – im Verfahren der weiteren Beschwerde jedoch nicht mehr zu einer Änderung des Ausgleichsbetrages führen, der durch Splitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB zu übertragen ist. Denn da der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hatte, hat das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten – hier der Ehefrau – ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten geändert hat vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 IVb ZB 580/80 – FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 – IVb ZB 170/82 – FamRZ 1984, 670; vom 21. September 1988 – IVb ZB 151/86 – BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2 und vom 21. Dezember 1988 – IVb ZB 87/88 – FamRZ 1989, 376, 377). Eine derartige Änderung zum Nachteil des Ehemannes enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts indessen weder bezüglich der Form noch der Höhe des angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Die abweichende Bewertung seiner betrieblichen Rentenanwartschaft wirkt sich – wie dargelegt auf die in diesem verfahren zu treffende Regelung nicht aus.
Fundstellen