Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Mitglied zunächst der LPG W. und dann der durch Zusammenschluß dieser LPG mit der LPG B. entstandenen LPG „We.” W.. Mit Beschluß vom 8. November 1991 und Registereintragung vom 22. April 1992 wurde die LPG „We.” W. in die Antragsgegnerin umgewandelt.
Eine auf den 8. November 1991 datierte „Austrittserklärung” reichte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nicht ein. Sie verpachtete allerdings die eingebrachten Landflächen mit Vertrag vom 11. Februar 1991 und Wirkung ab 1. Januar 1991 an einen Dritten.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie sei aus der Genossenschaft ausgeschieden, und hat Ansprüche aus § 44 Abs. 1 LwAnpG, hilfsweise aus § 28 Abs. 2 LwAnpG, geltend gemacht. Den Inventarbeitrag erhielt sie in Höhe von 6.985 DM erstattet.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Teilbeschluß dem Antrag auf Vorlage bestimmter Unterlagen und auf Einsichtnahme in Rechnungen über Veräußerungsvorgänge betreffend die Antragsgegnerin und ihre Rechtsvorgängerin stattgegeben. Es hat ferner festgestellt, daß die Antragsgegnerin nach bestimmten Kriterien zur Leistung einer baren Zuzahlung verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin den Beschluß nur insoweit aufrechterhalten, als die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, Wertgutachten über bilanzierte Wirtschaftsgüter und Begründungen über Rückstellungen vorzulegen, und zwar bezogen auf die DM-Eröffnungsbilanz der LPG „We.” W. zum 1. Juli 1990 und auf die Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1991. Es hat ferner die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in die Rechnungen über Viehverkäufe und über den Abgang sonstiger Vermögensgegenstände bestätigt und zwar wiederum bezogen auf die vorgenannten Bilanzen zum 1. Juli 1990 und zum 30. Juni 1991. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die vollständige Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin.
II.
Die – zulässige – Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die – rechtlich auch nicht zu beanstandende – Auffassung der Vorinstanzen, daß die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft im Unternehmen der Antragsgegnerin weder vor der Umwandlung noch im Zuge derselben beendet hat. Sie zieht auch nicht in Zweifel, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehen kann und daß diese infolgedessen von ihr, der Rechtsbeschwerdeführerin, Auskunft über die Umstände verlangen kann, die für die Berechnung eines etwaigen Zahlungsanspruchs von Bedeutung sein können. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 124, 199; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, und v. 23. Oktober 1998, BLw 28/98, WM 1999, 189 = AgrarR 1999, 60).
2. Die Rechtsbeschwerdeführerin meint jedoch, das Beschwerdegericht habe dem Auskunftsinteresse der Antragstellerin in rechtsfehlerhafter Weise Vorrang eingeräumt vor ihrem Interesse an einer Geheimhaltung der Umstände, die sich aus den von der Vorlage bzw. Einsichtnahme erfaßten Unterlagen ergeben können. Dies geht fehl. Zu Unrecht beruft sie sich dabei auf den Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1998, BLw 28/98 (AgrarR 1999, 60).
a) Der Senat hat in diesem Beschluß ausgeführt, daß der Auskunftsanspruch des ausgeschiedenen Mitglieds zur Bestimmung seines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in erster Linie gerichtet ist auf die nach § 44 Abs. 6 LwAnpG maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörenden Unterlagen. Soweit der Anspruch auf Folgebilanzen abzielt, ist zu berücksichtigen, daß es sich um Bilanzen des Nachfolgeunternehmens handelt, die für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nicht mehr maßgebend sind und Informationen enthalten, die für Nichtmitglieder des Unternehmens nicht bestimmt sind. Zwar können aus den Folgebilanzen u.U. Wertberichtigungen oder Rückstellungsauflösungen entnommen werden, die Einfluß auf den Abfindungsanspruch haben. Das Informationsinteresse des ausscheidenden Mitglieds an diesen Umständen ist jedoch gegen das Geheimhaltungsinteresse des neuen Unternehmens abzuwägen. Das führt dazu, daß zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Umstände gegeben ist, daß aber keine Vorlagepflicht besteht und ein Einsichtsrecht nur in der Weise zuzubilligen ist, daß einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Einsicht zu gewähren ist, der dem Berechtigten lediglich das für den Abfindungsanspruch wesentliche Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen berechtigt ist.
b) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt.
Das Beschwerdegericht hat die Vorlagepflicht – entsprechend dem Begehren der Antragstellerin – auf die in der DM-Eröffnungsbilanz der LPG „We.” W. zum 1. Juli 1990 und auf die in der Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1991 enthaltenen, für die zur Berechnung des Anspruchs bedeutsamen Unterlagen beschränkt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
c) Soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin hinsichtlich etwaiger Verkäufe von Schlacht- und Nutzvieh sowie des Abgangs sonstiger Vermögensgegenstände ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Rechtsbeschwerdeführerin in deren Geschäftsräumen zugebilligt hat, ist das rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Einsichtsrecht ist – richtig verstanden – beschränkt auf Vorgänge, die sich vor dem Stichtag der Umwandlungsbilanz (30. Juni 1991) zugetragen haben. Solche Veräußerungen können, wenn sie unentgeltlich oder unter Wert vorgenommen wurden, Einfluß auf die Bilanz und damit auf die Berechnung des Geschäftsanteils der Antragstellerin haben, da daraus resultierende mögliche Schadensersatzansprüche der Genossenschaft gegen die Handelnden in die Bilanz aufzunehmen wären (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 203). Auf sie erstreckt sich daher der Auskunftsanspruch. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, daß spätere Veräußerungen von Wirtschaftsgütern Einfluß auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung haben könnten. Ein so weitgehendes, von der Antragstellerin ursprünglich erstrebtes und vom Landwirtschaftsgericht zugestandenes (bis 31. Dezember 1996) Auskunftsrecht besteht daher nicht. Das Beschwerdegericht hat dies auch nicht zugesprochen. Es hat nämlich, im Gegensatz zur Vorinstanz, eine ausdrückliche Ausdehnung des Einsichtsrechts in Vorgänge bis Ende 1996 nicht in den Tenor aufgenommen, sondern stattdessen den Bezug zu den Bilanzstichtagen (1. Juli 1990, 30. Juni 1991) hervorgehoben, und es hat auch in den Gründen nicht zu erkennen gegeben, daß es die nach dem Stichtag der Umwandlungsbilanz vorgenommenen Veräußerungen dem Auskunftsrecht der Antragstellerin unterstellen wollte. Daß das Beschwerdegericht keine Vorlagepflicht, sondern nur ein Einsichtsrecht statuiert hat, beschwert die Antragsgegnerin nicht und findet im übrigen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses seine Rechtfertigung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Unterschriften
Wenzel, Vogt, Krüger
Fundstellen
Haufe-Index 539721 |
VIZ 2000, 174 |