Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollrausch
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. April 2000
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Vollrausches in drei Fällen und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist;
- im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat teilweise Erfolg.
1. Zum Schuldspruch rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß ihn das Landgericht in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen rechtlich selbständiger Taten des Vollrausches verurteilt hat. Hat der Täter nämlich – wie der Angeklagte in den genannten Fällen – mehrere rechtswidrige Taten in demselben Rauschzustand begangen, so ist nurein Vergehen des § 323a gegeben (BGHSt 13, 225; BGHR § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 4).
Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs. Darüber hinaus hat dessen Überprüfung aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
a) Die in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unterliegen schon deswegen der Aufhebung, weil der Angeklagte durch sein Verhalten in diesen Fällen – entsprechend dem geänderten Schuldspruch – nur eine Tat begangen hat.
b) Bei der Zumessung der Einzelstrafen (von zwei Jahren drei Monaten und einem Jahr sechs Monaten) für die beiden weiteren Fälle des Vollrausches (II 3 und 5 der Urteilsgründe) hat sich das Landgericht ersichtlich (im Falle II 3: ausdrücklich) entscheidend von der „erheblichen kriminellen Energie” leiten lassen, mit welcher der Angeklagte bei den Rauschtaten – es handelt sich um Diebstähle, bei denen er beträchtlichen Sachschaden angerichtet und eine Beute von etwa 5.400,– DM bzw. 1.200 DM erzielt hat – vorgegangen ist. Das hält unter den hier gegebenen Umständen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand:
Allerdings handelt es sich bei tatbezogenen Merkmalen der im Vollrausch begangenen Tat (wie etwa deren Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Auswirkungen) um Folgen des unter Strafe gestellten Sichberauschens, mithin um Anzeichen für den Gefährlichkeitsgrad des Rausches. Dementsprechend können diese Umstände – anders als die Motive und die Gesinnung, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben – grundsätzlich straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 6 m.w.N.). Andererseits sind der strafschärfenden Berücksichtigung rauschtatbezogener Umstände mit Blick auf den Strafgrund des § 323a StGB dadurch Grenzen gesetzt, daß Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder – hier – vorsätzliche Sichberauschen ist (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
Die Höhe der in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen läßt – unter Berücksichtigung aller vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen – besorgen, daß es sich dieser Grenzen nicht hinreichend bewußt war und dem vom Angeklagten angerichteten Sachschaden sowie der Nachhaltigkeit, mit welcher er seine Diebstahlsabsicht umgesetzt hat, eine Bedeutung zugemessen hat, die diesen Umständen nicht zukommen darf, soll nicht der Schuldvorwurf des Sichberauschens gegen den eines Diebstahls ausgetauscht werden oder über die Maßen in den Hintergrund geraten.
c) Wegen des engen Zusammenhangs aller abgeurteilten Taten ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen, die das Landgericht für die Taten II 1 bis 3 und II 5 verhängt hat, auch die Strafzumessung wegen der Trunkenheitsfahrt im Fall II 4 beeinflußt hat. Deshalb ist die Aufhebung auch auf die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe zu erstrecken.
3. Die dargestellten Mängel des Urteils berühren die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Diese, insbesondere die Feststellungen zu den §§ 20 und 21 StGB, können daher bestehen bleiben, wie auch die Maßregelanordnungen, die ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Bestand haben.
Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mithin auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er nur durch widerspruchsfrei hinzutretende ergänzen kann, neu zu bemessen haben. Dabei wird er auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte – wie die Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen geltend macht – wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafempfindlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldangemessenen Strafen geahndet werden können (vgl. BGH StV 1987, 101; 90, 259; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13).
Unterschriften
Meyer-Goßner, Tolksdorf, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 512752 |
DAR 2001, 82 |
NZV 2001, 133 |
VRS 2001, 25 |
BA 2001, 50 |