Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Urteil vom 14.07.2015; Aktenzeichen 128 Ls 600 Js 2110/14-44/15) |
Tenor
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 – 128 Ls 600 Js 2110/14-44/15 – ist das
zuständig.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 (128 Ls 600 Js 2110/14-44/15) das Amtsgericht Delbrück zuständig ist. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Rz. 2
„Der Verurteilte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 16. Januar 2015 zur Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil vom 16. August 2011 in der Justizvollzugsanstalt Hövelhof. Das Amtsgericht Delbrück, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, hatte mit Verfügung vom 21. Januar 2015 die Vollstreckung dieser Strafe vom Amtsgericht Mönchengladbach ‚unter dem Vorbehalt (übernommen), dass sie richtig eingeleitet ist’ (V-Heft Bd. 2, Bl. 14). Am 10. August 2015 übersandte das Amtsgericht Mönchengladbach ein vorläufiges Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der durch Urteil vom 14. Juli 2015 neu verhängten Einheitsjugendstrafe an die Justizvollzugsanstalt Hövelhof (V-Heft Bd. 2, Bl. 124 f.). Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte das Amtsgericht Delbrück dem Amtsgericht Mönchengladbach mit, dass die Vollstreckung der Strafe dort übernommen worden sei (V-Heft, Bd. 2, Bl. 121). Mit Beschluss vom 19. September 2015 ordnete der Jugendrichter beim Amtsgericht Delbrück als Vollstreckungsleiter die vorzeitige Entlassung des Verurteilten an und setzte die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus (V-Heft, Bd. 2, Bl. 139 ff.). Der Verurteilte wurde am 14. Oktober 2015 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und ist seither in Mönchengladbach wohnhaft.”
Rz. 3
Das Amtsgericht Delbrück hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Übernahme der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 abgelehnt, weil der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit gemäß § 85 Abs. 2 JGG eine ordnungsgemäße Einleitung der Vollstreckung voraussetze, an der es hier fehle. Hierfür sei nicht nur die Ladung zum Strafantritt und ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt erforderlich; vielmehr sei das die Vollstreckung einleitende Gericht nach den Richtlinien zum JGG auch verpflichtet, dem Vollstreckungsleiter die Strafakten oder ein Vollstreckungsheft zu übersenden. Mangels Übersendung der vollständigen Akten sei eine Einleitung der Vollstreckung durch das Amtsgericht Mönchengladbach (noch) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die nur unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme der Vollstreckung werde daher abgelehnt. Das Amtsgericht Mönchengladbach teilte diese Auffassung nicht und hat die Akten an das Amtsgericht Delbrück zurückgesandt. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Delbrück hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Mönchengladbach und Delbrück in den Bezirken verschiedener Landgerichte liegen.
Rz. 5
2. Zuständig für die Vollstreckung ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Amtsgericht Delbrück. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
Rz. 6
„Der Zuständigkeitsübergang findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt statt (vgl. Eisenberg JGG, 18. Aufl. 2016, § 85 Rn. 8). Voraussetzung ist lediglich, dass der Verurteilte dort auf Ersuchen des zuständigen Vollstreckungsleiters in den Jugendstrafvollzug aufgenommen worden ist, womit die Vollstreckung eingeleitet ist. Dies war hier der Fall. […] Entgegen der Ansicht des Jugendrichters des Amtsgerichts Delbrück ergibt sich auch aus den Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG nichts anderes. Denn nach RiJGG VI Nr. 6 hat der ursprüngliche Vollstreckungsleiter die Strafakten oder das Vollstreckungsheft an denjenigen Jugendrichter zu übersenden, auf den die Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 (JGG) mit der Aufnahme übergegangen ist, sobald er Nachricht von der Aufnahme von Verurteilten in die Jugendstrafanstalt erhält (Strafantrittsanzeige). Die Verpflichtung zur Übersendung der Akten ist demnach Folge und nicht Voraussetzung des Übergangs der Vollstreckungszuständigkeit.”
Rz. 7
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Unterschriften
Krehl, Eschelbach, Zeng, Bartel, Wimmer
Fundstellen
Haufe-Index 10162520 |
StV 2017, 718 |