Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 2. November 2022 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
A. Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren.
Rz. 2
Das Bundesamt für Justiz beauftragte am 15. Juli 2022 die Verhaftung des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin unter Bezugnahme auf einen als PDF-Dokument beigefügten Haftbefehl vom 14. Januar 2022. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Bundesamts für Justiz an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt.
Rz. 3
Die Gerichtsvollzieherin bat um Übersendung des Verhaftungsauftrags und des Haftbefehls im Original.
Rz. 4
Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben (LG Berlin, BeckRS 2022, 31133). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag weiter.
Rz. 5
B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, auch mit Blick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsantrags durch die Gläubigerin sei eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsantrags in Papierform weiterhin erforderlich.
Rz. 6
Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsantrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. An den Vollstreckungsantrag seien hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keinerlei Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsantrag sei daher schriftlich einzureichen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch werde gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsantrags in den Händen halte. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrags Geltung beanspruchten. Die Gläubigerin hätte den Haftbefehl zudem in Papierform vorlegen müssen, weil dieser dem Schuldner bei der Verhaftung auszuhändigen sei.
Rz. 7
Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Vollstreckungsantrag erfüllen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den Vollstreckungsantrag übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift. Zudem sei ausschließlich der Verhaftungsantrag qualifiziert elektronisch signiert und der Vollstreckungsantrag lediglich als Anlage beigefügt.
Rz. 8
C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Zwar genügt der Verhaftungsantrag der Gläubigerin für sich genommen den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen (dazu C I). Dem Gerichtsvollzieher muss der Haftbefehl bei dessen Ausführung jedoch als Ausfertigung oder als gerichtliches elektronisches Dokument vorliegen, woran es im Streitfall fehlt (dazu C II). Es kann daher offenbleiben, ob die Einreichung des (ursprünglichen) Vollstreckungsantrags den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr entsprochen hat (dazu C III).
Rz. 9
I. Der von der Gläubigerin als zuständiger Stelle gestellte Antrag auf Verhaftung des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin genügt für sich genommen den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen.
Rz. 10
1. Justizverwaltungsabgaben im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 6 JBeitrG, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, werden gemäß § 2 Abs. 2 JBeitrG vom Bundesamt für Justiz vollstreckt.
Rz. 11
Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Die Vorschrift erfasst auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 11]) sowie den im Streitfall gestellten Antrag auf Verhaftung des Schuldners oder - bei juristischen Personen - des gesetzlichen Vertreters des Schuldners (zur Erforderlichkeit eines solchen Antrags vgl. MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802g Rn. 13; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 802g Rn. 14, jeweils mwN; BeckOK.ZPO/Fleck, 50. Edition [Stand 1. September 2023], § 802g Rn. 20; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn. 39; Walker/Vuia in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 802g ZPO Rn. 25; Sternal in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 802g ZPO Rn. 18).
Rz. 12
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Rz. 13
2. Das Bundesamt für Justiz ist im Streitfall befugt, den Antrag auf Verhaftung des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin (§ 802g Abs. 2 ZPO) zu stellen. Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dessen ungeachtet die Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG bestimmt, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft dies die Vertretungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 14] mwN).
Rz. 14
3. Der Verhaftungsantrag der Gläubigerin genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr.
Rz. 15
a) Wie der Senat nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden hat, entspricht der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 15, 22, 27 und 32]). Dies ist auch auf einen Verhaftungsantrag zu übertragen, den der Gläubiger in einem Verfahren stellt, dem ein Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG zugrunde liegt.
Rz. 16
b) Im Streitfall sind die genannten Formanforderungen eingehalten. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verhaftungsantrag der Gläubigerin qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO). Daher kommt es nicht darauf an, ob er zudem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Rz. 17
II. Jedoch muss dem Gerichtsvollzieher der Haftbefehl bei dessen Ausführung in Papierform als Ausfertigung oder - soweit vorhanden - als gerichtliches elektronisches Dokument vorliegen. Diesem Erfordernis ist im Streitfall nicht genügt.
Rz. 18
1. Nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt die Verhaftung des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher. Gemäß § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO händigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus. Der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 JBeitrG ersetzt nicht - über den vollstreckbaren Schuldtitel hinaus (§ 7 Satz 2 JBeitrG) - auch den Haftbefehl. Vielmehr muss der Gläubiger den Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher in Papierform als Ausfertigung übergeben oder - soweit vorhanden - als gerichtliches elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) übermitteln. Der Gläubiger kann das den Haftbefehl erlassende Amtsgericht ersuchen, den Haftbefehl direkt an den Gerichtsvollzieher zu übersenden (vgl. Modul I der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Formulare über die Zwangsvollstreckung). Zudem kann der Gerichtsvollzieher selbst eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls erstellen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 GVGA).
Rz. 19
2. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Gläubigerin den Haftbefehl elektronisch als PDF zusammen mit ihrem Verhaftungsauftrag eingereicht hat. Weder bei der Gerichtsvollzieher- noch bei der Gerichtsakte befindet sich ein Ausdruck dieses PDF-Dokuments; die Gläubigerin macht jedoch nicht geltend und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem eingereichten Haftbefehl um ein gerichtliches elektronisches Dokument im Sinne des § 130b ZPO gehandelt hätte. Der Aufforderung der Gerichtsvollzieherin, den Haftbefehl im Original vorzulegen, ist die Gläubigerin nicht nachgekommen. Es ist zudem weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Gerichtsvollzieherin bereits anderweitig eine Ausfertigung des Haftbefehls zugegangen wäre. Danach hat der Gerichtsvollzieherin der Haftbefehl nicht in der erforderlichen Form vorgelegen und sie hat dessen Ausführung zu Recht verweigert.
Rz. 20
III. Es kann daher offenbleiben, ob auch die Einreichung des (ursprünglichen) Vollstreckungsantrags den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr entsprochen hat.
Rz. 21
1. Dem Gerichtsvollzieher muss bei der Verhaftung des Schuldners neben dem Haftbefehl grundsätzlich auch der Vollstreckungstitel vorliegen (Voit in Musielak/Voit aaO § 802g Rn. 15 mwN; Walker/Vuia in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 802g ZPO Rn. 25; Sternal in Kindl/Meller-Hannich aaO § 802g ZPO Rn. 18). Aufgrund der titelersetzenden Funktion des Vollstreckungsantrags gemäß § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG ist daher auch für die Ausführung eines Verhaftungsantrags erforderlich, dass der Gläubiger diesen Vollstreckungsantrag in einer den Vorgaben des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechenden Weise eingereicht hat. Die Ausnahmevorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO, nach der die Formanforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht für Anlagen gelten, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind, ist auf einen Vollstreckungsantrag, der einem Verhaftungsantrag als Anlage beigefügt wird, nicht anwendbar.
Rz. 22
2. Zur Einreichung des Vollstreckungsantrags hat das Beschwerdegericht aufgrund seines Rechtsstandpunkts keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
Rz. 23
a) Es hat zwar festgestellt, dass der als Anlage zum Verhaftungsantrag eingereichte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin nicht qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO).
Rz. 24
b) Daraus folgt aber noch nicht, dass der Vollstreckungsantrag nicht (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Rz. 25
aa) Für eine (einfache) Signatur reicht die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person aus (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 16]). Hierzu fehlen Feststellungen des Beschwerdegerichts. Überdies befindet sich weder bei der Gerichts- noch bei der Gerichtsvollzieherakte ein Ausdruck des Vollstreckungsantrags.
Rz. 26
bb) Das Beschwerdegericht hat auch nicht hinreichend festgestellt, ob die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist.
Rz. 27
(1) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 ERVV steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19]).
Rz. 28
(2) Das Beschwerdegericht hat zwar ausgeführt, dass der Vollstreckungsantrag vom besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) des Bundesamts für Justiz versandt worden ist. Das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsantrag hat es aber nicht geprüft.
Rz. 29
c) Das Beschwerdegericht hat zudem nicht festgestellt, ob die Gläubigerin den Vollstreckungsantrag bereits in einem früheren Verfahrensstadium in einer dem § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügenden Weise an den Gerichtsvollzieher übermittelt hat.
Rz. 30
D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Löffler Pohl
Schmaltz Odörfer
Fundstellen