Gründe
I.
Das am 15. Januar 1997 verkündete Urteil, durch das der Beklagte zur (Rück-)Auflassung eines Grundstücks an die Klägerin verurteilt worden ist, ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 22. Januar 1997 zugestellt worden. Am 14. März 1997 ist seine Berufung, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht, eingegangen. In dem Schriftsatz wird geltend gemacht und teils durch den Vater des Beklagten, teils durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eidesstattlich versichert, Schreiben des Anwalts vom 24. Januar und 17. Februar 1997 mit Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist seien vom Briefträger irrtümlich nicht in den Briefkasten des Beklagten, sondern in den des im Souterrain desselben Hauses wohnenden Vaters eingeworfen worden. Dieser habe die Post nach Rückkehr von einem längeren Urlaub am 1. März 1997 dort gefunden und am 3. März 1997 zum Anwalt des Beklagten gebracht. Dessen Versuche, den Beklagten am 17. Februar, 21. und 22. Februar per Fax bzw. telefonisch zu erreichen, seien ebenfalls erfolglos gewesen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der Beklagte habe Kenntnis von dem Verkündungstermin gehabt; es sei deshalb seine Sache gewesen, sich über den Ausgang des Prozesses zu informieren; jedenfalls aber habe er Sorge tragen müssen, daß er für seinen Anwalt auch innerhalb weniger Tage erreichbar gewesen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Es fehlt schon an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, daß der Beklagte ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert worden ist, weil die Briefe seines Anwalts vom 24. Januar und 17. Februar nicht in seinen Briefkasten eingeworfen worden seien. Insoweit liegt lediglich eine Versicherung des Vaters des Beklagten vor, daß er die beiden Schreiben des Anwalts nach Rückkehr von einem mehrwöchigen Urlaub am 1. März 1997 in seinem Briefkasten vorgefunden habe; weiter heißt es in der Versicherung wörtlich: "Der Briefträger hat die oben bezeichnete Post sowie auch weitere an meinen Sohn gerichtete Post während meiner Abwesenheit in meinen und nicht in den Briefkasten meines Sohnes geworfen". Diese Versicherung des Vaters schildert einen Vorgang, der sich seiner eigenen Wahrnehmung entzieht, nämlich daß der Briefträger die in seinem Briefkasten vorgefundenen Briefe seines Sohnes dort irrtümlich eingeworfen habe. Der Schluß fehlerhaft vom Zusteller eingelegter Post enthält lediglich eine Mutmaßung. Deshalb kommen nach wie vor andere Möglichkeiten in Betracht, die für eine verspätete Einlegung der Berufung kausal sein könnten. Da sich nicht ausschließen läßt, daß eine der Möglichkeiten vom Beklagten selbst zu vertreten wäre, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Damit hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht die Widereinsetzung nicht bewilligt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen