Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Urteil vom 13.08.2001) |
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Bingen vom 13. August 2001 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
„Die Voraussetzungen des § 19 StPO liegen vor (LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 19 Rdnr. 2).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18. November 2002 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tag durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 18. November 2002 (Bl. 30 ff. d. A.) die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31; Senatsbeschlüsse vom 04.08.1999 und vom 15.03.2000 – 2 ARs 334/99 und 2 ARs 41/00 –). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz war seit diesem Tage auch mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst. Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die die Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtssprechung – BGHSt 26, 287, 188; 30, 189, 191; Beschluss vom 11.08.1999 – 2 ARs 161/99 –). Dies war hier der Fall, nachdem am 3. Dezember 2001 bei dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht eine neue Anklage gegen den Verurteilten einging, mit der ihm zur Last gelegt wurde, am 14. und 30. August 2001 zwei Diebstähle begangen zu haben (Bl. 13 ff d. A.). Diese Anklage gab Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu widerrufen, da der Angeklagte durch das Urteil des Amtsgerichts Bingen vom 13. August 2001 unter anderem auch wegen Diebstahls verurteilt worden war. Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Bingen begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz. Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3 und 4; Senatsbeschluss vom 15.03.2000 – 2 ARs 41/00 m. w. N.).
Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal unberührt, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie bereits ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 4; Senatsbeschluss vom 04.08.1999 – 2 ARs 234/99).”
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558651 |
StraFo 2004, 71 |