Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.05.2012)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:

Zwar beschwert die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB einen Angeklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht; dies führt indes lediglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet. Hingegen ist das Revisionsgericht gehalten, auf eine zulässig erhobene – die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.) – Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschlüsse vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 9. November 2011 – 2 StR 427/11, StV 2012, 282, und vom 7. Oktober 2008 – 4 StR 257/08). Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Januar 2010 (1 StR 587/09, in NStZ-RR 2011, 25 insoweit nicht abgedruckt), in dem im Ergebnis ein Rechtsfehler in der Sache verneint worden ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt allerdings mangels Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung abgelehnt.

 

Unterschriften

Basdorf, Schaal, Schneider, Dölp, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 3549082

NStZ-RR 2015, 196

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