Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 11.07.2019)

 

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die Annahme einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 Halbsatz 1 Alternative 2 StGB bedenklich, da die allein in Betracht kommende Tatvariante der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung nicht ohne Weiteres hinreichend belegt ist. Das Anzünden eines Patientenbettes im Krankenhaus führte nach den getroffenen Feststellungen weder zu einem Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile, noch zum Unbrauchbarwerden des Gebäudes oder eines funktionell selbständigen Teils davon für wenigstens einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen, sondern lediglich zu einer – längere Zeit andauernden – Unbrauchbarkeit eines Patientenzimmers. Damit ist jedoch nicht in jedem Fall der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17, juris Rn. 28).

Auch bei Annahme eines Rechtsfehlers wäre der Bestand der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht gefährdet, weil jedenfalls die rechtsfehlerfrei festgestellte vorsätzliche Sachbeschädigung mittels Brandlegung angesichts der besonders gefährlichen Ausführungsweise, die zu einer Gefährdung einer Vielzahl von Mitpatienten sowie des Klinikpersonals und einem hohen Sachschaden von ca. 50.000 EUR führte, eine erhebliche Anlasstat darstellt. Zudem sind aufgrund des chronischen Zustands der Beschuldigten, die zum wiederholten Mal Feuer legte, künftig weitere Taten mittels Brandlegung zu erwarten, die mit einer Gefährdung von Leib und Leben einhergehen und schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten.

 

Unterschriften

Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Hoch, Erbguth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13606794

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