Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 16.09.2020; Aktenzeichen 31 Js 105/20 22 KLs 11/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. September 2020
- im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
- aufgehoben, soweit die Einziehung von 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten” Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und neben anderem sichergestellte 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin eingezogen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch – mit Ausnahme der vorgenommenen Klarstellung – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung als rechtsfehlerhaft. Hierzu gilt:
Rz. 3
1. Die Urteilsformel ist – auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das Landgericht – im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt” entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20, juris Rn. 2).
Rz. 4
2. Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach § 33 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811 mwN; vom 13. September 2011 – 3 StR 277/11, juris Rn. 2; vom 7. Februar 2017 – 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220). Dies ist hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin nicht der Fall. Das Landgericht hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können.
Rz. 5
Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 – 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 29. November 2016 – 3 StR 374/16, juris Rn. 2).
Rz. 6
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Paul, Anstötz, Kreicker
Fundstellen
Haufe-Index 14373061 |
StV 2021, 454 |