Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.10.2011)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die gebotene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlichkeit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer milderen Sanktionierung hätte führen können.

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schaal, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2952692

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