Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 12. März 1999 bemerkt der Senat:
1. Eine weitere Aufklärung zum Alter der Geschädigten drängte sich – zumal im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten (UA 10) – nicht auf. Bei der Angabe des Geburtsdatums der Geschädigten auf UA 7 („18.07.1992”) handelt es sich um einen bloßen Übertragungsfehler; die Urschrift weist den „18.7.1982” aus (SA Bd. II Bl. 277). Zwar weicht auch dieses Datum von dem von der Revision aus den Akten mitgeteilten Geburtsdatum (18.02.1982) ab; doch ändert dies nichts daran, daß die Geschädigte – wie auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt – zur Tatzeit 15 Jahre alt war. Auch wenn das Landgericht – an sich rechtlich unbedenklich – „das erst jugendliche Alter des Opfers” strafschärfend gewertet hat (UA 12), kann ausgeschlossen werden, daß sich die Altersdifferenz von fünf Monaten auf die Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die einschlägige Vorverurteilung vom 7. Mai 1991 zur Jugendstrafe von vier Jahren strafschärfend herangezogen. Einer Verwertung stand § 51 Abs. 1 BZRG nicht entgegen; Tilgungsreife war entgegen der Auffassung der Revision nicht eingetreten. Nach § 46 Abs. 3 BZRG bemißt sich die Verlängerung der Frist des Absatzes 1 nach der Dauer der verhängten Freiheits- und Jugendstrafe (OLG Köln NStZ-RR 1998, 88; ebenso Götz BZRG 3. Aufl. § 34 Rdn. 7 mit Berechnungsbeispielen). Gegen die Auffassung der Revision, maßgeblich sei die Dauer der verbüßten Freiheitsstrafe, sprechen sowohl der klare Wortlaut der Vorschrift als auch der Wille des Gesetzgebers. Nach der Einzelbegründung der betreffenden Fristenvorschriften im Regierungsentwurf zum BZRG vom 18. März 1971 (BGBl I 243) sollte sich die Frist „um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe” verlängern (BRDrs 676/69 S. 21). Der von der Revision herausgestellte Gesichtspunkt, die Tilgungsfrist solle sich nur um die Frist verlängern, in der sich der Verurteilte aufgrund Strafvollzugs nicht in Freiheit bewähren könne, ist danach nicht Inhalt der gesetzlichen Regelung. Die Tilgungsfristen dienen auch weniger der Resozialisierung des Verurteilten als vorrangig dem Interesse an der Zuverlässigkeit des Registers (Götz aaO § 46 Rdn. 4; vgl. auch Rebmann/Uhlig BZRG § 45 Rdn. 15). Dem entspricht die Verlängerung der Tilgungsfrist um die Dauer der verhängten Strafe, zumal diese, nicht aber die Dauer ihrer Vollstreckung, die Schwere der abgeurteilten Tat kennzeichnet.
Im übrigen ist – was die Revision übersieht – an die Stelle der nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), Abs. 3 BZRG (fünf plus vier =) neun Jahre betragenden Tilgungsfrist vor ihrem Ablauf nach der Neufassung von § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG durch Artikel 7 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160, 163) eine Tilgungsfrist von zwanzig Jahren getreten ist, die sich nach Absatz 3 um die Dauer der Jugendstrafe verlängert und deshalb insgesamt 24 Jahre beträgt. Diese am 1. Juli 1998, mithin vor dem Urteil des Landgerichts in Kraft getretene Änderung betrifft „Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches”. Sie erfaßt nach der Übergangsvorschrift des neu eingefügten § 71 BZRG auch die bereits im Register eingetragenen einschlägigen Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafe (vgl. dazu BTDrs 13/9062 S. 7, 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 540700 |
NStZ 1999, 466 |
StV 1999, 597 |