Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1999 mit den Feststellungen im Fall II.23 der Urteilsgründe aufgehoben und das dem Beschluß des Landgerichts vom 24. September 1999 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Der Angeklagte ist damit der veruntreuenden Unterschlagung, des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in sechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und mit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung, wegen Betruges in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in weiteren sechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; weiterhin hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und damit zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall II.23 der Urteilsgründe (UA 37, 38) hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieser unter Ziffer 44 der Anklageschrift vom 21. April 1999 angeklagten Tat (Bd. IV Bl. 18 d.A.) ist das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 24. September 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd. IV Bl. 178 d.A.); eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, so daß der Beschluß des Landgerichts über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in Kraft ist. Insoweit liegt daher ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor (vgl. BGHSt 30, 197, 198), welches zur Einstellung des dem Beschluß nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1980 – 2 StR 5/80). Damit entfällt die für den Fall II.23 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten.
Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Tolksdorf, Athing, Solin-Stojanovi[cacute]
Fundstellen