Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.10.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2016 aufgehoben
- soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im weiteren Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen, verurteilt worden ist (Fälle III.3. und IV.3.),
- im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren, in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im anderen Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit Missbrauch von Ausweispapieren und mit Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall davon in zehn tateinheitlichen Fällen, im anderen Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Missbrauch von Ausweispapieren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.
Rz. 2
Die Revision des Angeklagten, welche auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, ist in dem oben bezeichneten Umfang erfolgreich; im Übrigen aber unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
Hinsichtlich der Verurteilung wegen zweier selbstständiger Fälle des Missbrauchs von Kreditkarten (Fälle III.3. und IV.3.) hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 13. Februar 2017 u.a. ausgeführt:
„Der Schuldspruch erweist sich indes als rechtlich fehlerhaft soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen III. 3. und IV. 3. jeweils wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten verurteilt hat. § 266b StGB ist ein Sonderdelikt, das nur der berechtigte Karteninhaber als tauglicher Täter begehen kann. Zwar ist ‚berechtigter Karteninhaber’ im Sinne der Norm auch derjenige, der die Karte durch falsche Angaben, also eine Täuschung des Ausstellers, z. B. über seine Identität (Nutzung der Personalien eines Dritten) oder seine Vermögensverhältnisse, von diesem erlangt (siehe BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160 ff.; LK-StGB / Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 5 zu § 266b StGB). Täter kann aber nicht derjenige sein, dem der berechtigte Karteninhaber die Karte zu dessen eigener Nutzung überlassen hat und der sie sodann missbraucht (LK-StGB / Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB; MüKo-StGB / Radtke, 2. Auflage, Rn. 4 zu § 266b StGB). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Karteninhaber seitens des Ausstellers zur Überlassung an einen Dritten ermächtigt wäre, was in der Praxis angesichts der üblichen Vertragsbedingungen von Banken und Kreditkartenunternehmen jedoch kaum vorkommen dürfte (MüKo-StGB / Radtke, aaO). In den Fällen III. 3. und IV. 3. des hier zu erörternden Urteils wurden die schließlich von dem Angeklagten missbräuchlich verwendeten American-Express-Kreditkarten nicht von dem Angeklagten selbst, sondern von einem ‚ … C. ‚ unter Angabe falscher Personalien beschafft (siehe UA Seite 30 f., 33), so dass diese Person ‚berechtigter Karteninhaber’ im Sinne von § 266b StGB und damit einziger tauglicher Täter des Sonderdelikts war. Zu einer – untypischen (s. o.) – Ermächtigung des C. durch die Firma American Express zur Weitergabe der Karte wurde nicht festgestellt. Die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen kann damit keinen Bestand haben.
Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts mehrfach den Begriff ‚Scheckkarte’ verwendet hat (siehe UA Seite 85 ff.), obgleich das Euroscheckkartensystem seit dem 1. Januar 2002 abgeschafft ist (siehe z. B. Fischer, StGB, 64. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB), hat dies angesichts des Umstands, dass Gegenstand der nach § 266b StGB abgeurteilten Fälle jeweils Kreditkarten im Sinne der Vorschrift waren (MasterCard; siehe UA Seite 36, 43; zur Anwendbarkeit von § 266b auf Universalkreditkarten im Vier-Personen-Verhältnis vgl. MüKo-StGB / Radtke, 2. Auflage, Rn. 24 zu § 266b StGB) einen rechtlichen Fehler nicht nach sich gezogen.”
Rz. 4
Dem tritt der Senat bei. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht.
Unterschriften
Graf, Jäger, Bellay, Fischer, Bär
Fundstellen
Haufe-Index 10879092 |
NStZ-RR 2017, 281 |
NStZ-RR 2017, 6 |
StV 2018, 35 |