Verfahrensgang

AG Schwedt (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen 10 Ds 211 Js 938/08 [48/08])

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Schwedt/Oder vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird aufgehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Hamm abgegeben wurde.

 

Gründe

Rz. 1

Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abgegeben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209, 218).

Rz. 2

Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen geblieben ist.

Rz. 3

Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.

 

Unterschriften

Fischer, Rothfuß, Appl, Cierniak, Schmitt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560581

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