Tenor

Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S.-R. aus Köln beigeordnet.

Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin S.-R. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.-R. aus Köln zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S.-R. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Rz. 2

2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131). Das Landgericht hat demgemäß der Nebenklägerin durch weiteren Beschluss vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.-R. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Rz. 3

Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S.-R. insoweit zur Vertretung beizuordnen.

Rz. 4

Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Nebenklägerin Rechtsanwältin S.-R. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

 

Unterschriften

Fischer, Rothfuß, Roggenbuck, Appl, Schmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560603

NStZ-RR 2009, 253

StraFo 2009, 349

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