Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschließend entschieden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Roggenbuck, Appl
Fundstellen
Dokument-Index HI2556554 |
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