Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 10.04.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Basdorf, Häger, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Dokument-Index HI2555436 |
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