Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. April 2017 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az.: 160 Js 207598/17 – 931 Gs). Dieser Haftbefehl wurde vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2017 aufgehoben und durch einen Haftbefehl vom selben Tage ersetzt (3 BGs 82/17).
Rz. 2
Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe mit zwei weiteren Beschuldigten gemeinschaftlich handelnd durch zwei selbständige Handlungen zum einen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine Waffe beschaffte und verwahrte, an zwei verschiedenen Orten ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG und Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG besessen und über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruhte, sowie zum anderen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wurde, strafbar gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 2, 4, § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 263 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
Rz. 3
Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2017 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein dringender Tatverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a StGB; außerdem liege kein Haftgrund vor.
Rz. 4
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (3 BGs 136/17) mit näherer Begründung nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2017 „weitere Beschwerde” eingelegt und dabei im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus der Begründung der Beschwerde gegen den Haftbefehl wiederholt.
Rz. 5
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde gegen den Haftbefehl zu verwerfen. Bei dem Schriftsatz vom 5. Juli handele es sich in der Sache um eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2017.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
II. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 23. Mai 2017 richtet. Demgegenüber ist der Nichtabhilfebeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017 nicht selbständig anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 306 Rn. 9). Der Senat hat gleichwohl bei seiner Entscheidung den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Juli 2017 in vollem Umfang berücksichtigt, mithin auch, soweit die dortigen Ausführungen über diejenigen in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hinausgehen.
Rz. 7
III. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 8
1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des Betruges dringend verdächtig. Dies trägt die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Deshalb kann offen bleiben, ob nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch ein dringender Verdacht für eine Straftat nach § 89a StGB besteht.
Rz. 9
a) Insoweit ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Rz. 10
aa) Der Beschuldigte, ein Oberleutnant der Bundeswehr, verschaffte sich auf bisher ungeklärte Weise eine mit sechs Schuss geladene Pistole des Herstellers Manufacture d'Armes des Pyrenees Francaises (M.A.P.F.), Modell 17, Kaliber 7,65 Browning, Selbstlader Halbautomat, Herstellungszeit 1928 bis 1944, Seriennummer …. Am 22. Januar 2017 betrat er die Pistole nebst zugehöriger Munition mit sich führend das Gebäude des Flughafens Wien-Schwechat in Österreich. Er versteckte die Waffe und die Munition in einem Putzschacht auf einer Behindertentoilette im Transitbereich des Flughafens. Dort wurde die in ein Stofftuch eingewickelte Pistole am 24. Januar 2017 gefunden und sichergestellt. Am 3. Februar 2017 reiste der Beschuldigte mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat. Nach seiner Ankunft versuchte er, die Pistole und die Munition aus dem Versteck zu holen und erneut an sich zu nehmen. Dabei wurde er festgenommen. Die Waffe ist in Deutschland nicht erfasst und registriert. Der Beschuldigte ist nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte.
Rz. 11
bb) Der Beschuldigte brachte sich zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. April 2017 auf bisher ungeklärte Weise in den Besitz von 198 den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterfallenden Patronen für das Gewehr 36 und die Maschinenpistole MP 7. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auflistung in dem angefochtenen Haftbefehl Bezug genommen. Daneben besaß er 885 Patronen, für die das Waffengesetz gilt. Er übergab sämtliche Patronen dem Mitbeschuldigten F., der sie in seinem Zimmer in einem Studentenwohnheim aufbewahrte. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz noch über eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zum Besitz der genannten Munition.
Rz. 12
cc) Der Beschuldigte legte sich die fiktive Identität eines Flüchtlings aus Syrien mit dem Namen „B.” zu. Unter dieser falschen Identität ließ er sich im Dezember 2015 in Offenbach registrieren, wobei er auch seine Fingerabdrücke abgab. In der Folgezeit war er unter seiner Legende in einem Flüchtlingswohnheim in E. amtlich gemeldet und durchlief das Asylverfahren. Vom 18. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017 bezog er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.480,40 EUR. Ab dem 1. Februar 2017 erhielt er monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch in Höhe von 409 EUR. Die Gelder wurden entweder auf das Konto des Beschuldigten überwiesen oder von ihm persönlich in E. abgeholt. Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste.
Rz. 13
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf den Besitz an und das Verstecken der Pistole in dem Gebäude des Flughafens Wien-Schwechat auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden kann, und den sonstigen die Pistole betreffenden Ergebnissen insbesondere der kriminaltechnischen Untersuchungen. Der Beschuldigte hat eingeräumt, im Besitz der Waffe gewesen zu sein und diese auf der Behindertentoilette versteckt zu haben. Soweit er weiter angegeben hat, sie am Vortag beim Urinieren in einem Gebüsch in Wien zufällig blinken gesehen und auf diese Weise gefunden, sie eingesteckt, sich erst vor der Personenkontrolle auf dem Flughafen an sie erinnert zu haben und am 3. Februar 2017 nach Wien gereist zu sein, um die Pistole der Polizei zu übergeben, stellt dies nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine bloße Schutzbehauptung dar. Gegen diese bereits für sich genommen wenig plausible Einlassung spricht insbesondere, dass die Waffe in ein Tuch eingewickelt war, als sie gefunden wurde.
Rz. 14
Hinsichtlich der von dem Mitbeschuldigten F. aufbewahrten Munition ergibt sich der dringende Tatverdacht vor allem aus dessen Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 26. April 2017, die dahin geht, die Patronen von dem Beschuldigten bei einem persönlichen Treffen vor Ostern 2017 erhalten zu haben, sowie den sonstigen die Patronen betreffenden Ergebnissen insbesondere der kriminaltechnischen Untersuchungen.
Rz. 15
Was die Entgegennahme der Sozialleistungen angeht, so folgt der dringende Tatverdacht insbesondere aus dem Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Beschuldigten und des „B.”, den Ergebnissen der Auswertung der Asylverfahrens- und Ausländerakten zu der Person „B.” sowie den Ergebnissen der Finanzermittlungen. Der Beschuldigte hat die ihm insoweit zur Last gelegte Straftat nicht bestritten und ist ihr dem Grunde nach auch in der Beschwerdebegründung nicht entgegen getreten. Soweit er in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, der Aufbau und die Aufrechterhaltung seiner Legende als syrischer Flüchtling habe dem Zweck gedient, investigativen Journalismus zu betreiben, erscheint dies nicht glaubhaft. Dagegen spricht etwa, dass er sich nur selten in dem Asylbewerberheim in E. aufhielt und ihm zahlreiche andere, weniger aufwändige und nicht mit strafbarem Verhalten einhergehende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, substantiierte Erkenntnisse über das Leben von Asylbewerbern in Deutschland zu gewinnen.
Rz. 16
c) Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG). Der Beschuldigte war jedenfalls bis zu deren Übergabe an den Mitbeschuldigten F. im Besitz zahlreicher Patronen für das Gewehr 36 und die Maschinenpistole MP 7. Die Munition unterfällt dem Bereich der sonstigen Kriegswaffen nach Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG). Daneben besteht der dringende Verdacht, er habe eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition besessen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1) und die tatsächliche Gewalt über Munition ausgeübt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1). Da auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsergebnisses nicht auszuschließen ist, dass der Beschuldigte die Waffen und die Munition zur gleichen Zeit besaß, treffen die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll- sowie das Waffengesetz tateinheitlich zusammen (§ 52 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, juris Rn. 8 ff.).
Rz. 17
Die Empfangnahme der dem Beschuldigten nicht zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch begründet den dringenden Verdacht, tatmehrheitlich (§ 53 StGB) zu den bereits genannten Delikten einen Betrug begangen zu haben (§ 263 StGB). Der Senat nimmt im Rahmen dieser Entscheidung die dem Beschuldigten günstige rechtliche Bewertung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hin, wonach insoweit nur eine Tat gegeben ist.
Rz. 18
d) Es besteht, wie in dem Haftbefehl sowie in der Nichtabhilfeentscheidung des Ermittlungsrichters zu Recht ausgeführt ist, jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Rz. 19
Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung allein wegen der Delikte, die diesen Beschluss tragen, mit Blick auf die konkreten Tatumstände mit einer nicht unerheblichen Strafe zu rechnen. § 22a Abs. 1 KWKG sieht als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vor; hinzu kommen die Verstöße gegen das Waffengesetz sowie der Betrug. Der Beschuldigte verfügt über einen Wohnsitz im Ausland und sehr gute Fremdsprachenkenntnisse. Er ist, wie sein Auftreten als syrischer Flüchtling belegt, in der Lage, eine Scheinidentität aufzubauen und über einen erheblichen Zeitraum aufrechtzuerhalten. Dem danach bestehenden großen Fluchtanreiz stehen auch bei angemessener Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine fluchthindernden Umstände von ausreichendem Gewicht entgegen. Deshalb ist mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der Beschuldigte, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen wird. Vor diesem Hintergrund kommen mildere Maßnahmen, etwa die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls (§ 116 StPO), nicht in Betracht.
Rz. 20
Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie in dem Haftbefehl angenommen, daneben auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 3 Nr. 3 StPO) gegeben ist.
Rz. 21
e) Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für den Beschuldigten zur Folge hat, noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Rz. 22
2. Nach alldem kann im Rahmen dieser Entscheidung offen bleiben, ob der Beschuldigte neben den genannten Delikten auch der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dringend verdächtig ist.
Rz. 23
Insoweit geht der in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters im Sinne eines dringenden Tatverdachts erhobene Vorwurf dahin, alle Beschuldigten verbinde eine rechtsextreme politische Gesinnung. Der Beschuldigte habe mit der in Wien-Schwechat aufgefundenen Pistole einen Anschlag auf eine Person des öffentlichen politischen Lebens ausüben wollen. Die Begründung und Aufrechterhaltung der Scheinidentität als syrischer Flüchtling habe dem Zweck gedient, den Tatverdacht dadurch auf diese Personengruppe zu lenken, dass auf der Tatwaffe Fingerabdrücke hätten gefunden werden sollen, die der Beschuldigte in dem Asylverfahren unter dem Pseudonym „B.” abgegeben hatte.
Rz. 24
Bei vorläufiger Bewertung wird der Beschuldigte insoweit durch die in dem Haftbefehl aufgeführten gewichtigen Umstände in erheblicher Weise belastet, ohne dass seine bisherige Einlassung geeignet ist, den sich hieraus ergebenden Verdacht zu entkräften. Insbesondere der mit erheblichem Aufwand betriebene Aufbau und das Aufrechterhalten der Scheinidentität des Beschuldigten, sein weiteres Vorgehen sowie Art und Inhalt der Kommunikation zwischen den Beschuldigten sprechen für die Planung und Vorbereitung zumindest einer weiteren Straftat. Diesbezüglich verbleiben allerdings nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht unwesentliche Unklarheiten. Offen ist bisher etwa, aus welchem Grund der Beschuldigte die potentielle Tatwaffe gerade in dem besonders überwachten Bereich eines Flughafens versteckte und Bilder des Verstecks den Mitgliedern einer What's App-Gruppe zugänglich machte, der nicht nur die Beschuldigten angehörten. Bei der Bewertung, welche Bedeutung der Abgabe der Fingerabdrücke in dem Asylverfahren zukommt, sind auch die diesbezüglichen Äußerungen des Beschuldigten in dem ausweislich des Auswertungsvermerks des Bundeskriminalamts vom 2. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2015 aufgenommenen Video VID_20140102_230925 in den Blick zu nehmen, nach denen der Beschuldigte es als „ein bisschen schade” bezeichnete, dass man nunmehr die Abdrücke seinem Gesicht zuordnen könne und er deshalb seine Anonymität verloren habe, was letztlich aber „auch egal” sei. Soweit dem Beschuldigten angelastet wird, an dem Tatplan auch nach dem Fund der Pistole in dem Flughafen Wien-Schwechat festgehalten zu haben, ist zu bedenken, dass er im Rahmen der Ermittlungen in Österreich unter seiner richtigen Identität ebenfalls seine Fingerabdrücke abgab. Bei der Begehung des Anschlags auf die im Haftbefehl dargestellte Weise wäre der Verdacht deshalb nicht nur auf den syrischen Flüchtling „B.” sondern auch auf den Beschuldigten selbst gefallen. Zur Würdigung des Inhalts der bei dem Mitbeschuldigten T. aufgefundenen Liste mit möglichen Anschlagszielen verweist der Senat auf den diesbezüglichen Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Mai 2017 betreffend die Vorab-Auswertung des Asservats 13.13 und die dort unter Nr. 5. abgegebene Bewertung. Schließlich sind weitere Waffen, zu denen die aufgefundene Munition passt, bislang nicht entdeckt worden.
Rz. 25
3. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings jedenfalls ein die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs begründender Verdacht für die Begehung einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung i. S. d. § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Tatumstände aus den in dem Haftbefehl zutreffend dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nichts zu erinnern.
Unterschriften
Becker, Schäfer, Hoch
Fundstellen
Dokument-Index HI11128245 |