Verfahrensgang
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ein ihm gehörendes Handy eingezogen sowie seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt.
Die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Anderung des Schuldspruchs in unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht der Senat ab.
Der Angeklagte war nicht nur Täter der Einfuhr, da er das von seiner Mittäterin in einer Tasche verwahrte Rauschgift vor dem Grenzübertritt in der Türinnenverkleidung des Pkws versteckte, sondern auch Täter des Handeltreibens.
a) Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus (wie hier) eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschluß vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98).
b) Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Nachdem der Abnehmerin nach erfolgter Einfuhr 13 Päckchen mit Rauschgift übergeben worden waren, bemerkten der Angeklagte und seine Mittäterin, daß versehentlich drei weitere Päckchen im Pkw verblieben waren. Daraufhin wurde die Abnehmerin hiervon mit dem Handy des Angeklagten informiert, und es wurde ein sofortiges erneutes Treffen zur Übergabe des restlichen Rauschgiftes vereinbart. Bevor es dazu kam, wurde der Angeklagte festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits einen Teil des restlichen Rauschgifts von der Türinnenverkleidung in seine Jacke umgeladen.
c) Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97 und 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96) - Bewertung der Strafkammer, hier liege auch hinsichtlich des Handeltreibens Täterschaft vor, keinen rechtlichen Bedenken.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des gegen die Strafzumessung gerichteten Revisionsvorbringens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
4. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 und 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97).
Fundstellen
Haufe-Index 2993569 |
NStZ-RR 1999, 24 |