Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit ergänzender Begründung verworfen. Da die Anhörungsrüge sich gegen eine Revisionsentscheidung richtet, ist sie als solche nach § 356a StPO auszulegen.

Rz. 2

Sie ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht nachgeprüft werden kann.

Rz. 3

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.

 

Unterschriften

Nack, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2564297

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