Leitsatz (amtlich)
Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige AG vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 19.2.2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764; Beschl. v. 19.3.2013 - X ARZ 622/12, juris).
Normenkette
ZPO §§ 39, 281 Abs. 2 S. 4, § 504
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 25.07.2013; Aktenzeichen 32 SA 46/13) |
Tenor
Zuständiges Gericht ist das AG Köln.
Gründe
Rz. 1
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch.
Rz. 2
Nach Widerspruch des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem AG Münster begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das AG Köln zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das AG Münster mit den Parteien die Frage seiner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festgehalten, der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben. Das AG Münster hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Köln verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt.
Rz. 3
Das OLG Hamm möchte das AG Köln für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des BayObLG vom 14.10.2002 (1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366) gehindert.
Rz. 4
II. Die Vorlage ist zulässig.
Rz. 5
Das vorlegende OLG will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des AG Münster sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des BayObLG (a.a.O.) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend angesehen hat, wenn der Beklagte - wie im Streitfall - nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist.
Rz. 6
III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
Rz. 7
Die beiden mit der Sache befassten AG haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.
Rz. 8
IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das AG Köln. Der Verweisungsbeschluss des AG Münster ist gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.
Rz. 9
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend ist, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet (BGH, Beschl. v. 19.2.2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt, weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden kann, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt (BGH, Beschl. v. 19.3.2013 - X ARZ 622/12, juris).
Rz. 10
2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung zu. Nach § 504 ZPO hat das AG den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das AG jedoch nicht eingetreten, weil es das AG Köln als aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene Beklagte von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Wohnsitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Beklagten über diese Möglichkeit hat das AG Münster damit weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch willkürlich entschieden.
Fundstellen