Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 12.12.2019; Aktenzeichen 800 Js 44030/18 2 KLs 36/19)

 

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den bezeichneten Kostenansatz ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 280 EUR für das Revisionsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130, 3110) angesetzt; sie bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 140 EUR, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von – wie hier – bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

Rz. 2

Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, juris Rn. 28 f.). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.

Rz. 3

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194; vom 22. September 2016 – 4 StR 510/14, juris Rn. 3).

Rz. 4

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Unterschriften

Berg

 

Fundstellen

Haufe-Index 14148041

HRRS 2020, 460

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