Tenor
Die Anträge des Verurteilten … K. vom 20. Februar 2016, 29. Februar 2016, 7. März 2016, 11. März 2016, 13. März 2016, 27. März 2016 und vom 5. Mai 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
1. Der Antragsteller K. befindet sich seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U. in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B. eingeliefert. Der Rücktransport in die Justizvollzugsanstalt U. erfolgte am 13. Januar 2015. Am 26. Januar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt O. verlegt. Während seines Zwischenaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt B. richtete der Verurteilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P.. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2016 beantragte der Verurteilte bei der Strafvollstreckungskammer O., ihn nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bewährungsweise zu entlassen.
Rz. 2
2. a) Mit Anträgen vom 20. Februar 2016 und vom 7. März 2016 beantragte der Verurteilte, das für die Entscheidung über seine Anträge auf bedingte Entlassung zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung trug er vor, beim Landgericht P. einen Antrag gestellt zu haben, zum Halbstrafenzeitpunkt bewährungsweise aus dem Strafvollzug entlassen zu werden. Das Oberlandesgericht B. habe das Landgericht O. für örtlich zuständig erklärt, während das Oberlandesgericht K. das Landgericht O. für örtlich unzuständig erklärt habe.
Rz. 3
b) Mit weiteren Anträgen vom 20. Februar 2016 beantragte er unter Hinweis auf „hier weitgehend unbekannte Beschlüsse” verschiedener Gerichte, das für seinen Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung durch das Land B. zuständige Gericht zu bestimmen.
Rz. 4
c) Mit Anträgen vom 13. März 2016 und vom 27. März 2016 beantragte der Verurteilte K. unter Angabe der Aktenzeichen von mehr als 50, bei den Oberlandesgerichten S., O. und K. sowie einem beim Amtsgericht T. anhängigen Verfahren ohne nähere Mitteilung des Verfahrensgegenstands, des konkreten Verfahrensstands und ohne Angabe etwa bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen, jeweils „die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerden” anzuordnen sowie „gemäß §§ 13a, 14, 19 StPO” den jeweils zuständigen Richter zu bestimmen.
Rz. 5
d) Mit insgesamt vier, auf den 11. März 2016 datierten Schreiben wandte sich der Antragsteller ohne nähere Angabe von Gründen an die „Strafsenate” des Bundesgerichtshofs mit der Bitte, „den zuständigen Rechtspfleger” und in einer Reihe verschiedener, bei den Landgerichten S., O., B. und K. anhängigen Verfahren „das örtlich und sachlich zuständige Gericht” zu bestimmen.
Rz. 6
e) Nachdem dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden war, hat er einen neuerlichen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und zur Begründung vorgetragen, er habe sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 15. Juni 2015 gegen „Missstände in der Justizvollzugsanstalt Br.” gewandt; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. habe sich mit Beschluss vom 23. Juni 2015 für sachlich unzuständig erklärt; das Oberlandesgericht K. habe seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. August 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antragsteller hat beantragt, der Senat möge die Strafvollstreckungskammer als das für sein Begehren sachlich zuständige Gericht bestimmen, da er anderenfalls rechtlos gestellt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 7
Die an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts oder auf Bestimmung des zuständigen Rechtspflegers werden zurückgewiesen.
Rz. 8
Ein Fall des § 13a StPO liegt ersichtlich nicht vor. Zwar kann der Bundesgerichtshof in den Fällen des § 14 und § 19 StPO unter den dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten das zuständige Gericht bestimmen. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach den genannten Vorschriften ist jedoch nur begründet, wenn tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit vorliegt und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zu einer Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreits berufen ist.
Rz. 9
Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zuständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den Bundesgerichtshof wenden kann. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedoch nur veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann.
Rz. 10
Hieran fehlt es.
Rz. 11
1. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, das für den von ihm an das Landgericht P. adressierten Halbstrafenantrag zuständige Gericht zu bestimmen, kann offen bleiben, ob insoweit ein Rechtsschutzinteresse besteht oder der Verurteilte den Zuständigkeitsstreit durch Rücknahme seines Antrags beenden könnte. Jedenfalls ist seinem Anliegen, das für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§§ 57 ff. StGB) zuständige Gericht zu bestimmen, Rechnung getragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 – 2 ARs 211/16 – entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. auch nach Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt O. für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB) zuständig ist und hat damit den Zuständigkeitsstreit geklärt.
Rz. 12
2. Den weiteren Anträgen des Antragstellers, die auf die Mitteilung einer Vielzahl von Aktenzeichen ohne nähere Angaben zum Verfahrensgegenstand beschränkt sind, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein Zuständigkeitsstreit besteht. Vor diesem Hintergrund besteht für ein Tätigwerden des Senats weder Anlass noch Raum.
Rz. 13
3. Soweit der Antragsteller neben der Bestimmung des zuständigen Gerichts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter sofortiger Beschwerden bei verschiedenen Gerichten begehrt, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass er für einen solchen Antrag unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist. Gemäß § 307 Abs. 2 StPO können das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. Sollten die vom Antragsteller in seinen Anträgen vom 13. März 2016 und vom 27. März 2016 aufgeführten zahlreichen Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sein, wäre entweder das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, oder das zuständige Beschwerdegericht zuständig. Sollten die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre ein Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO unzulässig.
Unterschriften
Fischer, Appl, Krehl, Eschelbach, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 9861452 |
NStZ-RR 2018, 129 |