Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 2021, soweit es ihn betrifft,
a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben,
b) die Adhäsionsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Zinsen erst ab dem 6. Juli 2021 zu entrichten sind.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 € angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rz. 3
2. Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die gesamtschuldnerische Einziehung von 50.000 € im Fall II.28 der Urteilsgründe mit der Begründung angeordnet hat, dass „5.000 g Marihuana durch die Bande beschafft“ wurden, „die zu mindestens 10 Euro pro Gramm weiterverkauft werden sollten“, so dass „die Bande, der auch der Angeklagte M. angehörte, durch die Tat einen Gegenstand im Wert von 50.000 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB“ erlangt habe.
Rz. 4
a) Das Landgericht hat dabei übersehen, dass es sich bei den erworbenen Betäubungsmitteln nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte handelt, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20, juris Rn. 3 mwN). Der Wert der Tatobjekte kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB eingezogen werden. Diese kommt auf der Grundlage der Feststellungen hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nach § 74 Abs. 3 Satz 1, § 74c Abs. 1 zunächst voraussetzt, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen zustanden oder gehörten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19, juris Rn. 16 mwN). Dabei kann dahinstehen, ob ein Eigentumserwerb an den Drogen in B. überhaupt möglich war, weil nicht der Angeklagte, sondern ein gesondert verfolgter Mittäter Käufer der Drogen war, so dass eine etwaige Übereignung an diesen erfolgt wäre.
Rz. 5
b) Die Sache bedarf gleichwohl neuer Verhandlung und Entscheidung. Nach den Urteilsgründen verbleibt die naheliegende Möglichkeit, dass der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen ist, sofern die Drogen weiterveräußert wurden und der Angeklagte M. die Mitverfügungsgewalt am Veräußerungserlös oder ein Entgelt für seine Tatbeteiligung erlangte.
Rz. 6
3. Die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die hier am 5. Juli 2021 - eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 StR 52/21, juris Rn. 1 mwN).
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Appl |
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RiBGH Meyberg ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15462203 |