Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 09.04.2010) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2010 – auch soweit es die Mitangeklagten K. und D. betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt ist, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 EUR Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 12 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, und der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 EUR Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte, die Mitangeklagten K. und D. sowie zwei weitere Mittäter als Mitglieder einer Bande ab November 2008 sieben Einbruchsdiebstähle, indem sie sich gewaltsam Zutritt zu Supermärkten und Baumärkten verschafften, dort aufgestellte Geldautomaten aufbrachen und das darin befindliche Bargeld entwendeten. In fünf weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Einbruchs und in einem weiteren Fall bei der Verabredung hierzu. Der Angeklagte und seine Mittäter erlangten dabei nach den Feststellungen eine Beute von insgesamt 492.055 EUR. Ohne nähere Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 EUR gegen jeden Angeklagten Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
Rz. 3
2. Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO hat schon deshalb keinen Bestand, da angesichts der Höhe des nach den Feststellungen erbeuteten Gesamtbetrages von 492.055 EUR das Abstellen auf einen Betrag von 522.500 EUR nicht nachvollziehbar ist. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der Höhe eines möglichen Wertersatzverfalls darüber hinaus zu prüfen haben, ob jeder der Angeklagten die gesamte Beute im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB „erlangt” hat und ob gegebenenfalls die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
Rz. 4
3. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils im Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und D. zu erstrecken.
Rz. 5
4. Soweit das Landgericht hier fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, die Taten seien in Einzelfällen dadurch erleichtert worden, dass von Seiten der Banken und Sparkassen keine hinreichenden Sicherungen gegen Einbrüche und Diebstähle vorgesehen gewesen und die Taten dem Angeklagten und seinen Mittätern daher sehr leicht gemacht worden seien, beschwert dies den Angeklagten nicht.
Unterschriften
Fischer, Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott
Fundstellen