Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 18.10.2019; Aktenzeichen 5 KLs – 113 Js 62/19 – 8/19) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt gelten.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. Oktober 2019 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Rz. 2
1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.
Rz. 3
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Rz. 4
3. Von der verhängten Jugendstrafe sind indes drei Monate für vollstreckt zu erklären, weil das Verfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wegen des Verlusts der Originalakten unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK um etwa eineinhalb Jahre verzögert worden ist.
Rz. 5
a) Das Verfahren ist dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, dass die nach Übermittlung an die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2020 in Verlust geratenen Originalakten erst ab Mai 2021 teilweise rekonstruiert und die Ersatzakten dem Generalbundesanwalt am 28. Juni 2021 vorgelegt worden sind. Nachdem auf Veranlassung des Generalbundesanwalts weitere, für die Durchführung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, sind die am 14. September 2021 dem Generalbundesanwalt vorgelegten teilrekonstruierten Akten am 30. September 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 12. Oktober 2021 sind die Ende September 2021 aufgefundenen Originalakten dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden. Insgesamt hat sich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dadurch eine Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14).
Rz. 6
b) Auch bei Verzögerungen im Jugendstrafverfahren ist eine Kompensation bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz jedenfalls für die – hier vorliegende – sowohl auf schädliche Neigungen als auch auf die Schwere der Schuld gestützte Jugendstrafe in der Weise zu gewähren, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 – 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN).
Rz. 7
c) Im vorliegenden Fall erscheint dem Senat eine Kompensation von drei Monaten angesichts der insgesamt eingetretenen Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren als angemessen. Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321).
Unterschriften
Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Scheuß
Fundstellen
Haufe-Index 14945667 |
NStZ 2022, 552 |
NStZ 2022, 7 |
NStZ-RR 2022, 6 |