Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 13.03.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 13. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M. betrifft, dahin berichtigt, daß die Bezeichnung des Raubes mit Todesfolge als „schwer” jeweils entfällt (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidierenden Mitangeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 – 4 StR 150/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Angeklagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem Anhalten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitgeführten Waffen angegriffen, wobei Z. „das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb (Stufe „4” oder „D”) beließ und mit dem Fuß auf der Bremse blieb, um das Weiterrollen zu verhindern”. Hiernach war der Geschädigte trotz des Anhaltens noch „Führer” des Taxis, als die Angeklagten den tatbestandsmäßigen Angriff auf ihn verübten. Unter den gegebenen Umständen war er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mit laufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, daß er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs” haben die Angeklagten für ihre Tat auch ausgenutzt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559083

JWO-VerkehrsR 2004, 43

SVR 2004, 73

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