Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 30.05.2018) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen vom Vorwurf fünf weiterer Diebstähle freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen vermochte es der gesondert verfolgte B., Wegfahrsperren zu umgehen und Autos mittels eines „angelernten” Schlüssels zu starten. In der Nacht zum 27. April 2016 entwendete er auf diese Weise im Beisein des ebenfalls gesondert verfolgten G. einen BMW X5, der als „Teilespender” dienen sollte. Das Fahrzeug wurde dem anderenorts wartenden Angeklagten übergeben, der es dem gemeinsamen Tatplan entsprechend als Kurierfahrer nach Prag überführte.
Rz. 3
2. Das Landgericht hat dem Angeklagten den Diebstahl gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Dies hält trotz der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 StR 315/01, NStZ-RR 2002, 74, 75) der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte an dem Diebstahl beteiligt war. Die Feststellungen tragen aber nicht die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe mittäterschaftlich agiert.
Rz. 4
a) Ob ein Beteiligter als Täter handelt, ist nach den gesamten Umständen wertend zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein, der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291), so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Dies erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Tatort. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 301).
Rz. 5
b) Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Allerdings war die Tat gemeinsam geplant. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch – abgesehen von einer nach dem „Gesamtbild” bestimmenden Rolle G.s – nichts zum Planungsverlauf, namentlich zu einer maßgeblichen Rolle des Angeklagten, und zur getroffenen Absprache lediglich, dass der Angeklagte als Kurierfahrer vorgesehen war. Eine Möglichkeit, den Tatverlauf zu beeinflussen, ist nicht erkennbar, zumal der Angeklagte nicht am Tatort war. Sie folgt auch nicht aus drei vom Angeklagten nachts mit G. geführten Telefonaten, da deren Inhalt unbekannt geblieben ist. Offen bleibt schließlich, welches Interesse der Angeklagte an dem Diebstahl gehabt hat. Denn das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass für die Kurierfahrt eine Entlohnung vereinbart worden war.
Rz. 6
c) Danach hat die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand. Der Senat hebt das angefochtene Urteil insoweit einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf.
Rz. 7
3. Soweit es für die Entscheidung darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte für seine Tatbeteiligung entlohnt worden ist oder werden sollte, wird das neue Tatgericht bei vergleichbaren Feststellungen zu berücksichtigen haben, dass ein Auto erheblichen Werts (18.000 EUR) durch eine mehrstündige Fahrt nach Prag überführt worden ist, der gesondert Verfolgte B. angegeben hat, er habe als Kurierfahrer 500 EUR erhalten, und der gesondert Verfolgte G. in einem auf einen anderen Pkw-Diebstahl bezogenen Telefonat geäußert hat, „wenn der Angeklagte also etwas verdienen wolle, solle er” nach Deutschland kommen (UA S. 25). Im Übrigen weist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Auslieferungshaft hin.
Unterschriften
Mutzbauer, Sander, Schneider, RiBGH Dr. Berger ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Mutzbauer, Mosbacher
Fundstellen
Haufe-Index 12602345 |
NStZ-RR 2019, 73 |