Leitsatz (amtlich)
Auch nach dem Eingang der Revisionsbegründung besteht zur Gewährung des Armenrechts an den Revisionsbeklagten regelmäßig solange kein Anlaß, als über ein von dem Revisionskläger eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die Revision durchgeführt wird.
Normenkette
ZPO §§ 114, 119
Verfahrensgang
Tenor
wird der Antrag der Beklagten, ihr das Armenrecht zu bewilligen, abgelehnt.
Gründe
Dem Revisionsbeklagten ist das Armenrecht im allgemeinen erst zu gewähren, wenn die eingelegte Revision begründet ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nach §554 a ZPO offensichtlich nicht gegeben sind (Beschluß des II. Zivilsenats des BGH vom 14. Oktober 1953, NJW 1954, 149 mit Anmerkung von Schubart und JZ 1954, 196 mit Anm. von Lauterbach). Darüber hinaus besteht regelmäßig auch nach dem Eingang der Revisionsbegründung solange kein Anlaß, dem Revisionsbeklagten das von ihm begehrte Armenrecht für den Hauptprozeß zu bewilligen, als über ein von dem Revisionskläger seinerseits eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden, auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die eingelegte Revision durchgeführt wird. Denn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bedarf der Revisionsbeklagte in diesem Stadium des Rechtsstreits in der Regel noch nicht des Beistandes eines für den Hauptprozeß bestellten Revisionsanwalts. Auch die Vorschrift des §119 Abs. 2 ZPO gebietet nicht, daß dem Rechtsmittelbeklagten das Armenrecht, bereits zu einer Zeit gewährt wird, in der das zur Wahrung seiner Rechte noch nicht nötig ist (Lauterbach a.a.O.). Da der Revisionskläger hier das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, nachdem sein Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, hat sich ergeben, daß die Bewilligung des Armenrechts an die Revisionsbeklagte und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Hauptprozeß nicht erforderlich war. Für diesen kommt auch die nachträgliche Bewilligung des Armenrechts an die Revisionsbeklagte deshalb nicht mehr in Betracht.
Ob der Revisionsbeklagten das Armenrecht für das vor dem Revisionsgericht anhängige Verfahren über das Armenrechtsgesuch des Revisionsklägers zu bewilligen gewesen wäre, damit sie zu diesem durch eine rechtskundige Person Stellung nehmen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, da sie einen dahingehenden Antrag nicht gestellt und sich zu dem Gesuch des Revisionsklägers auch nicht geäußert hat. Für das nach der Rücknahme der Revision von ihr eingeleitete Nachtragsverfahren betreffend die Verlustigkeitserklärung des Rechtsmittels und die Entscheidung über dessen Kosten kann ihr das Armenrecht ebenfalls nicht bewilligt werden, weil sie die damit verbundenen verhältnismäßig geringen Kosten, auch wenn der Ersatzanspruch gegen ihren Ehemann nicht zu realisieren sein sollte, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts selbst aufbringen kann (§114 ZPO). Diese Kosten berechnen sich nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern einem erheblich geringeren Streitwert (BGHZ 15, 394).
Fundstellen