Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen Kostenbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet.
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 2 S. 1, § 568 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die (außerordentliche) Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.272,27 EUR (= 6.400,00 DM)
Gründe
Die (außerordentliche) Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine „greifbare Gesetzwidrigkeit” (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 – II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht erkennbar.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke
Fundstellen
Dokument-Index HI706741 |
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