Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 02.09.2002) |
AG Hamburg (Urteil vom 12.10.1999) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß
- die Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999 entfällt; die dortige Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen;
- die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate festgesetzt wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen (Tatzeiten zwischen dem 9. März und 6. September 1999) zu Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr drei Monaten und neun Monaten verurteilt und mit weiteren sieben anderweitig verhängten Freiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aufgelöst und die dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung (Tatzeiten 1991 bis 1994) einbezogen. Dem steht die Zäsurwirkung der weiteren vom Amtsgericht Hamburg einbezogenen und vom Amtsgericht Düsseldorf am 18. September 1996 erkannten Freiheitsstrafe von vier Monaten entgegen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die – zur Bewährung ausgesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb bestehen bleiben.
Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen und den zutreffend einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000 (Tatzeiten 19. April bis 4. Dezember 1998) von drei Monaten, einem Monat und zwei Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese muß wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO so bemessen werden, daß der Angeklagte wieder in den Genuß der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe kommt und darf mithin zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Diese Gesamtfreiheitsstrafe setzt der Senat selbst fest, weil er ausschließen kann, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung der möglichen einzubeziehenden Freiheitsstrafen bei dem vielfach, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen