Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 07.08.2013)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Verteidiger des Angeklagten B. hat auf den Antrag des Gene- ralbundesanwaltes vom 20. November 2013, die Revision dieses Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die „volle Verantwortung” für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 30. September 2013 übernimmt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes „Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)” sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Haufe-Index 6464836

NStZ-RR 2016, 165

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