Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge.

Rz. 2

Der Senat lässt offen, ob die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO bereits unzulässig ist, weil der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs erfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2005 – 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462).

Rz. 3

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung alle Ausführungen des Verurteilten in den Revisionsbegründungen und den nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts eingegangenen Gegenerklärungen, die Gegenstand der Beratung waren, zur Kenntnis genommen, insbesondere auch diejenige, auf den 3. Dezember 2014 datierte Erklärung, die per Telefax am 10. Dezember 2014 übermittelt wurde. Dass der Senat auf sein Vorbringen in den Gegenerklärungen nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO im Verwerfungsbeschluss nicht eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO; die Ausführungen in den Gegenerklärungen und auch in der Anhörungsrüge erschöpfen sich ohnehin in einer Wiederholung der Revisionsbegründungen. Mit Blick auf den Vortrag des Verurteilten, das Tatgericht habe die zeitliche Einordnung des Tatgeschehens im Fall 3 fehlerhaft vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen urteilsfremd sind.

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Dölp, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7639474

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