Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen 71 Js 681/16 27 KLs 5/19) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2019 dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten H. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von (jeweils) 6.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Dezember 2019 bemerkt der Senat:
1. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht Bratislava (Slowakei) vom 15. Juni 2017 weder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtstrafenübels noch des Härteausgleichs ausdrücklich erörtert; hierzu hätte Veranlassung bestanden, da frühere in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16 Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2019 – 4 StR 256/19; und vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18, StraFo 2019, 210). Das Landgericht hat aber „im Rahmen eines Härteausgleichs” sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe maßgeblich darauf abgestellt, dass „die Angeklagten in der Slowakei bereits über einen langen Zeitraum inhaftiert und somit von ihren Familien getrennt gewesen sind”. Aufgrund dieser Erwägungen kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch auf einer unterbliebenen Berücksichtigung der slowakischen Verurteilung beruht.
2. Demgegenüber bedarf die Einziehungsentscheidung in zweifacher Hinsicht der Abänderung. Zum einen handelt es sich vorliegend um die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB, weil eine gegenständliche Einziehung der Taterlöse nicht mehr möglich ist. Zum anderen ist die Einziehungsentscheidung um die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung zu ergänzen, da nach den Feststellungen beide Angeklagte Mitverfügungsmacht an den gesamten Taterlösen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 16. Juli 2019 – 4 StR 57/19, juris Rn. 2; jeweils mwN). Dadurch, dass die Strafkammer die Einziehung nur in Höhe des Anteils des Angeklagten an den Taterlösen angeordnet hat, ist dieser zwar nicht beschwert; dies ändert aber am Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Haftung auch insoweit nichts. Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, NStZ-RR 2018, 240; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17, StV 2019, 18).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 13715103 |
NStZ-RR 2020, 122 |