Leitsatz (amtlich)

a) Die graphische Darstellbarkeit und die für die Bejahung der Markenfähigkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit einer Marke i.S.v. Art. 2 MarkenRL gehören zu den wesentlichen Grundlagen des harmonisierten Markenrechts und fallen daher unter den Begriff der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ, Art. 5 Abs. 1 MMA.

b) Den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Zeichens i.S.v. Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1 MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf unterschiedliche Erscheinungsformen erstreckt.

c) Die wegen Unbestimmtheit fehlende Markenfähigkeit ist nicht nur im Eintragungsverfahren relevant, sondern kann auch zur Schutzentziehung einer bereits eingetragenen Marke führen.

 

Normenkette

MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1; MarkenRL Art. 2; MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen 25 W(pat) 8/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des BPatG vom 21.7.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 7.9.2005 die dreidimensionale IR-Marke-Nr. 869 586 für die Waren der Klasse 30

Cacao, chocolat, produits de chocolaterie

eingetragen. In der Beschreibung der Marke heißt es:

La marque est constituée par la forme du produit évoquant un sarment de vigne.

Rz. 2

Seit dem 15.12.2005 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt. Der Eintragung liegt die im französischen Markenregister enthaltene Ausgangseintragung Nr. 02 3188047 zugrunde, die im französischen Markenregister wie folgt dargestellt ist:

Rz. 3

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland beantragt. Die Marke sei freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Außerdem genüge sie nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen.

Rz. 4

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Schutzentziehung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das BPatG den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom BPatG zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Rz. 5

II. Das BPatG hat angenommen, der Schutzgegenstand der angegriffenen Marke sei durch die der Schutzgewährung zugrunde liegende bildliche Darstellung nicht hinreichend bestimmt, so dass es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Schutzgewährung fehle. Dazu hat es ausgeführt:

Rz. 6

Für die Eintragung und - im Falle einer bereits erfolgten Eintragung - für die Entscheidung über die Löschung der Marke sei es erforderlich, dass der Schutzgegenstand der Marke eindeutig festgelegt und definiert sei. Dieses Erfordernis müsse die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene graphische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein einziges Zeichen ergebe. Deshalb sei es unzulässig, für eine dreidimensionale Gestaltung eine graphische Darstellungsform zu wählen, die eine Deutung des Zeichens in mehr als eine Richtung zulasse. Die bildlichen Darstellungen müssten den Schutzgegenstand in seiner räumlichen Gestaltung und Ausdehnung sicher festlegen.

Rz. 7

Die mit dem Antrag auf Schutzentziehung angegriffene dreidimensionale Marke erfülle diese Voraussetzungen nicht. Weder die der Eintragung als IR-Marke zugrunde liegende Abbildung noch die Darstellung in der französischen Ausgangsanmeldung ließen erkennen, wie die Marke räumlich gestaltet sei. Es sei nicht ersichtlich, ob die abgebildete Wellenform in einer Ebene verlaufe oder gewunden sei und damit eine weitere Dimension in der Tiefe habe. Ferner bleibe offen, ob das abgebildete Stäbchen im Durchmesser rund oder oval sei. Die erläuternde Beschreibung, wonach die Marke die Form einer Weinranke darstelle, führe zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand. Weinranken seien naturgemäß unterschiedlich gewachsen, die Beschreibung umfasse daher eine gewisse Bandbreite von Gestaltungen.

Rz. 8

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des BPatG, der angegriffenen Marke sei der Schutz für Deutschland zu entziehen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 9

1. Das BPatG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass einer nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marke der Schutz für Deutschland zu entziehen ist, wenn der Gegenstand des Schutzes nicht hinreichend deutlich bestimmt ist.

Rz. 10

a) Die Schutzentziehung gem. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG einer im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragenen IR-Marke setzt nach Art. 5 Abs. 1 MMA voraus, dass ein in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannter Grund vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.1990 - I ZB 7/89, BGHZ 111, 134, 135 - IR-Marke FE; Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 12/04, GRUR 2006, 589 Rz. 12 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen; Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, 1971, Seite 96). Nach Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ darf einer Marke der Schutz entzogen werden, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Rz. 11

b) Das BPatG hat zu Recht angenommen, die graphische Darstellung der eingetragenen Marke müsse so klar und eindeutig bestimmt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes gewährleistet sei. Das habe auch für international registrierte Marken zu gelten, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden sei. Zu den Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ unterfallenden wesentlichen Prinzipien des Markenrechts gehöre das Bestimmtheitsgebot.

Rz. 12

c) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Begründung, ein Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot stelle lediglich einen Verfahrensfehler im Rahmen der Schutzbewilligung dar, der eine nachträgliche Schutzentziehung nach § 50 Abs. 1 MarkenG nicht rechtfertigen könne. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Wiedergabe des Schutzgegenstands einer Marke sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Schutzgewährung.

Rz. 13

d) Zu den wesentlichen Grundlagen des harmonisierten Markenrechts, die unter die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ fallen, gehört die graphische Darstellbarkeit und die für die Annahme der Markenfähigkeit erforderliche Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens i.S.v. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rz. 383; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 3 Rz. 17 und 22; Kur in FS von Mühlendahl, 2005, S. 361, 373; a.A. Hildebrandt, MarkenR 2002, 1, 3).

Rz. 14

Nach Art. 2 MarkenRL, der durch § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 MarkenG in das deutsche Markenrecht umgesetzt worden ist, können Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen. Die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit der Eintragung der Marke liegt darin, der Beurteilung der Marke im Eintragungsverfahren eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung der Marke in das Register überhaupt zu ermöglichen und durch Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2002 - Rs. C- 273/00, Slg. 2002, I-11737 = GRUR 2003, 145 Rz. 47 bis 51 - Sieckmann; Urt. v. 24.6.2004 - Rs. C- 49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Rz. 26 bis 30 - Heidelberger Bauchemie; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 f. = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 5.10.2006 - I ZB 73/05, BGHZ 169, 175 Rz. 13 - Tastmarke). Danach genügt ein Zeichen den Anforderungen nach Art. 2 MarkenRL nicht, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann und deshalb nicht klar bestimmt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - Rs. C-321/03, Slg. 2007, I-687 = GRUR 2007, 231 Rz. 37 bis 40 - Dyson; BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - I ZB 86/05, BGHZ 169, 167 Rz. 13 f. - Farbmarke gelb/grün II; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rz. 31 - UHU; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl. Rz. 453). Die Frage der graphischen Darstellbarkeit und der Bestimmtheit der IR-Marke ist im Rahmen der Schutzentziehung nach Art. 5 MMA i.V.m. Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 3 PVÜ nicht der Überprüfung entzogen. An eine international registrierte Marke, deren Schutz auf Deutschland erstreckt ist oder werden soll, sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an nationale Marken oder Gemeinschaftsmarken (vgl. Fezer, a.a.O., § 3 Rz. 383; Kirchschneck in Ströbele/, a.a.O., § 3 Rz. 22).

Rz. 15

2. Entgegen der Auffassung des BPatG ist davon auszugehen, dass die Streitmarke den an die Bestimmtheit des Schutzgegenstands zu stellenden Anforderungen genügt.

Rz. 16

a) Das BPatG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die französische Ausgangseintragung der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer international registrierten Marke ist ihre Eintragung im Ursprungsland (vgl. BPatGE 33, 135, 137; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 113 Rz. 7; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, a.a.O., § 113 Rz. 4). Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 MMA. Danach bescheinigt die Behörde des Ursprungslandes, dass die Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung denen des nationalen Registers entsprechen.

Rz. 17

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiter, dass das BPatG seiner Entscheidung die im Internet zugängliche Darstellung der französischen Ausgangsanmeldung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung wendet sich dagegen ohne Erfolg mit einer Gegenrüge, mit der sie geltend macht, im Internet sei die Ausgangsanmeldung vergrößert dargestellt. Die Antragstellerin hatte hierzu geltend gemacht, während für die französische Markenanmeldung ein Feld in einer Größe von maximal 8 cm x 8 cm vorgesehen sei, werde die Marke im Internet in einer Größe von 13 cm x 13 cm dargestellt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das BPatG bei seiner Beurteilung von einer unzutreffenden Abbildung ausgegangen ist. Für die Entscheidung, ob die Marke hinreichend bestimmt wiedergegeben ist, ist in erster Linie die Genauigkeit der Abbildung und nicht ihre Größe maßgeblich. Dafür, dass vorliegend etwas anderes gilt, ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die französische Veröffentlichung der Ursprungsmarke im Markenblatt weniger genau ist als die vom BPatG herangezogene Darstellung, lässt keinen Rückschluss auf die Detailgenauigkeit der Ursprungsanmeldung zu.

Rz. 18

b) Das BPatG hat angenommen, weder die der Eintragung der IR-Marke zugrunde liegende Abbildung noch die Darstellung in der französischen Ausgangsanmeldung ließen erkennen, wie die Marke dreidimensional ausgestaltet sei. Ein perspektivisches Moment werde nicht deutlich. Es sei nicht zu erkennen, ob die Wellenform in einer Ebene auf und ab verlaufe oder gewunden sei. Ferner bleibe offen, ob das abgebildete Stäbchen im Querschnitt rund oder oval sei. Auch die erläuternde Beschreibung, nach der die Marke an die Weinrebe eines Weinstocks erinnere, führe zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand. Weinranken seien unterschiedlich gewachsen, so dass die Beurteilung eine gewisse Bandbreite umfasse.

Rz. 19

c) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 20

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, die angegriffene IR-Marke sei in einer Vielzahl von Ländern geschützt, ohne dass die fehlende Bestimmtheit der graphischen Wiedergabe beanstandet worden sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt und die deutschen Gerichte sind bei der Prüfung der Schutzhindernisse nicht an die Beurteilung ausländischer Behörden gebunden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - Rs. C- 218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Rz. 63 - Henkel; BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 195 - Füllkörper, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000 Rz. 22 = WRP 2008, 1432 - Käse in Blütenform II).

Rz. 21

bb) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie geltend macht, aus der Darstellung in der französischen Ausgangseintragung seien die genaue Form und Struktur der Streitmarke eindeutig zu erkennen. Das BPatG hat die Anforderungen an die Bestimmtheit der Abbildung der angegriffenen dreidimensionalen Marke rechtsfehlerhaft überspannt.

Rz. 22

(1) Entgegen der Beurteilung des BPatG ist die Streitmarke nicht im Hinblick auf die Darstellung der Wellenform unbestimmt. Der maßgeblichen Abbildung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Stäbchen Kurven und Wellen nur in einer Ebene aufweist. In der Abbildung fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Marke die räumliche Gestalt eines sich in Art eines Korkenziehers um eine gedachte Achse oder Mittellinie drehenden oder sich windenden Stäbchens aufweist. Weiter ist dem farblich hellen Schnitt am linken Ende und der hellen und dunklen Darstellung der Oberseite des Stäbchens in perspektivisch eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die Abbildung ein Stäbchen mit einem nicht ovalen, sondern runden Querschnitt zeigt.

Rz. 23

(2) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des BPatG dagegen, dass der Anmeldung und der Eintragung der Streitmarke nur eine einzige Abbildung zugrunde liegt. Das BPatG hat im vorliegenden Fall die Frage aufgeworfen, ob bei einer komplexen dreidimensionalen Gestaltung nicht regelmäßig mehrere Ansichten eingereicht werden müssen, die den Gegenstand aus allen denkbaren Perspektiven wiedergeben. Ein derartiges Erfordernis lässt sich in dieser Allgemeinheit weder den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft noch der Markenrechtsrichtlinie entnehmen. Entsprechendes gilt für die deutschen markenrechtlichen Bestimmungen. § 9 Abs. 1 MarkenV sieht mehr als eine Ansicht nicht zwingend vor. Auch aus dem Bestimmtheitsgebot ergibt sich nicht, dass eine dreidimensionale Marke regelmäßig von allen Seiten abzubilden ist. Dementsprechend sind dreidimensionale Marken, die nicht von allen Seiten dargestellt waren, in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und des Senats nicht wegen fehlender Bestimmtheit beanstandet worden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.9.2010 - Rs. C- 48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR-Int. 2010, 985 Rz. 7, 24 und 68 bis 74 - Lego; hierzu auch EuG, Urt. v. 12.11.2008 - T- 270/06, Slg. 2008, II-3117 = GRUR-Int. 2009, 508 Rz. 73 = WRP 2009, 36 - Lego Juris A/S/HABM; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 46/98, GRUR 2004, 505, 506 = WRP 2004, 761 - Rado-Uhr II; Beschl. v. 9.7.2008 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rz. 21 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel). Wird allerdings nur eine Ansicht einer dreidimensionalen Marke eingereicht, kann dies im Einzelfall zu einer Einschränkung des Schutzumfangs führen, weil dieser ausschließlich durch den in der Anmeldung und Eintragung sichtbaren Teil der Marke bestimmt wird.

Rz. 24

3. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erfordern. Die Voraussetzungen der graphischen Darstellbarkeit und ihre Bedeutung für die Schutzfähigkeit einer Marke sind durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Streitmarke die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - Rs. C- 236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rz. 88 und 119 - Google France/Louis Vuitton).

Rz. 25

IV. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss mit der vom BPatG gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Das BPatG hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage offengelassen, ob der angemeldeten Marke Schutzhindernisse nach §§ 115 Abs. 1, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 MMA i.V.m. Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegenstehen. Diese Beurteilung wird es nunmehr vorzunehmen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5093249

BB 2013, 1921

BlPMZ 2013, 394

EBE/BGH 2013

GRUR 2013, 929

JZ 2013, 580

WRP 2013, 1194

GRUR-Prax 2013, 378

IP kompakt 2013, 7

IPRB 2013, 193

MarkenR 2013, 345

Mitt. 2013, 465

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