Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.10.2006; Aktenzeichen 67 S 186/06)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Gerhardt, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553735

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