Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 14.11.2016)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge:

Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).

Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Feilcke

 

Fundstellen

Haufe-Index 10643815

NStZ-RR 2017, 182

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