Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 2 O 113/04)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556703

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