Leitsatz (amtlich)
Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten zu 2) auf Seiten der Beklagten wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 5.8.2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Auferlegung der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten auf die Klägerin zu mehr als 5/6 zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) auf Seiten der Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 18.10.2013, soweit der Beitritt des Nebenintervenienten zu 2) zurückgewiesen wurde und er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen sollte, wie folgt abgeändert:
Von den durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten trägt die Klägerin 1/6.
Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 1/6, der Nebenintervenient zu 2) auf Seiten der Beklagten zu 5/6.
Streitwert: bis 2.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.7.2012 als besonderer Vertreter gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG bestellt, um Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied der Beklagten und den Generalbevollmächtigten der Beklagten aus Geschäftsvorfällen zwischen der Beklagten und ihr nahestehenden Unternehmen geltend zu machen. In derselben Hauptversammlung wurde auch ein Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäften mit nahestehenden Personen gefasst. Gegen beide Beschlüsse hat die Klägerin, eine Aktionärin der Beklagten, Anfechtungsklage erhoben. Auf Seiten der Klägerin sind zwei Aktionäre, darunter das Aufsichtsratsmitglied der Beklagten, gegen das die Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, dem Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten.
Rz. 2
Der Rechtsbeschwerdeführer erklärte in seiner Eigenschaft als von der Hauptversammlung bestellter besonderer Vertreter den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte, die den auf die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Bestellung des besonderen Vertreters gerichteten Klageantrag anerkannt hat, hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt. Auf Seiten der Beklagten sind zwei Aktionäre als Nebenintervenienten beigetreten, die dem Anerkenntnis widersprochen haben. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen.
Rz. 3
Nach Rücknahme der Klage hat das LG die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der weiteren auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten der Klägerin auferlegt. Den Beitritt des Rechtsbeschwerdeführers hat es durch Beschluss zurückgewiesen und ihm seine außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der besondere Vertreter seine Zulassung und die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten auf die Klägerin beantragt hat, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des besonderen Vertreters, mit der er beantragt, seine Nebenintervention zuzulassen und der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat hinsichtlich des Kostenantrags auch teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass der Klägerin die durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) auf Beklagtenseite verursachten Kosten zu einem Sechstel auferlegt werden.
Rz. 5
1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Zulassung der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) auf Beklagtenseite beantragt wird, hat sie nur teilweise Erfolg. Der mit der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag des besonderen Vertreters, seine Nebenintervention zuzulassen, ist zwar unzulässig. Soweit das LG den Beitritt zurückgewiesen hat, ist sein Beschluss jedoch abzuändern, weil eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts nicht mehr zu ergehen hatte.
Rz. 6
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach Klagerücknahme über die Zulässigkeit der Nebenintervention und den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention keine Entscheidung mehr zu treffen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zwischenentscheidung entfällt mit der wirksamen Rücknahme der Klage. Allerdings hat, wenn die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen wie Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit nicht vorliegen, wie dies hier das Beschwerdegericht für die Parteifähigkeit des besonderen Vertreters angenommen hat, das Prozessgericht den Beitritt von Amts wegen durch (anfechtbaren) Beschluss zurückzuweisen (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; Beschl. v. 12.7.2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rz. 6), und, wenn die besonderen Prozessvoraussetzungen der Nebenintervention fehlen, durch Zwischenurteil nach § 71 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden. Diese Verfahren sollen Klarheit über den weiteren Prozessablauf und den Eintritt von Folgewirkungen des Beitritts schaffen. Mit der Klagerücknahme endet der Prozess jedoch, so dass sein weiterer Verlauf nicht mehr geklärt werden muss und der Nebenintervenient der Hauptpartei auch nicht mehr zu Hilfe kommen kann. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Zwischenverfahren (vgl. zur ähnlichen Situation bei rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache OLG Nürnberg MDR 1994, 834; Zöllner/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 71 Rz. 6). Über den Eintritt von Folgewirkungen, insb. über die Kostentragung, kann in den jeweiligen Verfahren unmittelbar und ohne Durchführung des Zwischenverfahrens entschieden werden.
Rz. 7
Zur Klarstellung ist jedoch der ausdrückliche Ausspruch des LG über die Zurückweisung der Nebenintervention aufzuheben.
Rz. 8
2. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der Kostenentscheidung ebenfalls nur teilweise Erfolg. Der Klägerin sind die durch die Nebenintervention des besonderen Vertreters entstandenen Kosten zu einem Sechstel aufzuerlegen.
Rz. 9
a) Wird eine Klage zurückgenommen, hat ein Kläger grundsätzlich die durch eine Nebenintervention auf Seiten eines Beklagten verursachten Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob es sich um eine streitgenössische oder um eine einfache Nebenintervention handelt (BGH, Beschl. v. 18.11.2014 - II ZR 1/14, ZIP 2015, 147 Rz. 3). Voraussetzung für eine dem Nebenintervenienten günstige Kostenentscheidung ist jedoch, dass die Nebenintervention nach § 70 ZPO zulässig ist und sie nicht nach § 71 Abs. 1 ZPO auf Antrag eines Beteiligten zurückgewiesen ist oder zurückzuweisen wäre.
Rz. 10
b) Der Beitritt war zulässig, soweit die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und die Bestellung des Rechtsbeschwerdeführers zum besonderen Vertreter verfolgt hat. Dagegen ist für den Beitritt zur Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Sonderprüfung ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten nicht ersichtlich. Wenn wie hier mehrere Beschlüsse durch Klage angefochten werden, liegt eine Klagenhäufung vor (§ 260 ZPO). Bei einer Verbindung mehrerer Prozesse im Rahmen einer Klagenhäufung ist die Zulässigkeit des Beitritts für jede Klage gesondert zu beurteilen (vgl. zur subjektiven Klagenhäufung BGH, Urt. v. 18.10.1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85).
Rz. 11
aa) Ob der besondere Vertreter Anfechtungsprozessen beitreten kann, ist umstritten. Teilweise wird der Beitritt (jedenfalls) hinsichtlich des Bestellungsbeschlusses für zulässig erachtet (LG München I, ZIP 2007, 2420, 2421; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rz. 43; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rz. 32; Westermann, AG 2009, 237, 244), teilweise dann, wenn er zur Erfüllung der Aufgabe des besonderen Vertreters als erforderlich erscheint (Heidel/Locher, AktG, 4. Aufl., § 147 Rz. 24a; MünchKomm/AktG/Schröer, 3. Aufl., § 147 Rz. 54) oder der Prozess in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend zu machenden Anspruch steht (Verhoeven, ZIP 2008, 245, 250; Nietsch, ZGR 2011, 589, 625 f.). Andere lehnen eine Interventionsbefugnis des besonderen Vertreters ab, weil er als Organ weder parteifähig sei noch ein Interventionsinteresse habe (OLG München ZIP 2008, 2173, 2174; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 147 Rz. 9; Hüffer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 246 Rz. 9 und 10; Rieckers/J. Vetter in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 147 Rz. 684 f.; Grigoleit/Herrler, AktG, § 147 Rz. 16; Fabritius, Gedächtnisschrift Gruson, 2009, S. 133, 147; Wasmann/Kallweit, Der Konzern 2008, 135, 137; ebenso für die Nebenintervention auf Seiten eines Anfechtungsklägers Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rz. 27). Schließlich wird eine Interventionsbefugnis nur für den Organwalter, nicht jedoch den besonderen Vertreter als Organ bejaht (Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 182).
Rz. 12
bb) Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung beitreten, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Der besondere Vertreter hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Gesellschaft im Anfechtungsprozess gegen seine Bestellung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Rz. 13
(1) Der Beitritt ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der besondere Vertreter als Organ nicht parteifähig ist. Zwar müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, zu denen die Parteifähigkeit gehört, auch in der Person des Nebenintervenienten vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; Beschl. v. 12.7.2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rz. 6) und ist der besondere Vertreter im Rahmen seines Aufgabenkreises Organ der Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Beschl. v. 27.9.2011 - II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195; Beschl. v. 18.6.2013 - II ZA 4/12, ZIP 2013, 1467 Rz. 3). Ob Organen der Gesellschaft als selbständigen Gebilden nur dort, wo dies wie in § 245 Nr. 4 AktG für die Anfechtungsbefugnis des Vorstands gesetzlich bestimmt ist, Parteifähigkeit zukommt, kann hier offenbleiben. Sie mag für die Frage der Beschlussanfechtung durch ein mehrköpfiges Organ von Bedeutung sein (vgl. § 245 Nr. 4 AktG für den Vorstand). Der Beitritt setzt aber keine der Anfechtungsbefugnis entsprechende besondere aktienrechtliche "Nebeninterventionsbefugnis" voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rz. 17 f.; Beschl. v. 26.5.2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rz. 7).
Rz. 14
Der Nebenintervenient zu 2) ist als natürliche Person parteifähig (§ 50 ZPO). Ob er beim Beitritt im Rahmen der ihm als besonderem Vertreter zugewiesenen Aufgaben als Organ oder Organmitglied handelte, ist für seine Rechts- und Parteifähigkeit ohne Bedeutung. Bei Organen, die nur aus einer natürlichen Person bestehen, bedarf es der Unterscheidung zwischen Organ und Organmitglied nicht. Soweit ein Organmitglied ein rechtliches Interesse geltend machen kann, kann dieses auch gerade auf seiner Organstellung beruhen (vgl. zum Aufsichtsratsmitglied BGH, Urt. v. 29.1.2013 - II ZB 1/11, ZIP 2013, 483 Rz. 13).
Rz. 15
(2) Der Anfechtungsrechtsstreit wird auch zwischen anderen Personen geführt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die Nebenintervention einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Ob der gesetzliche Vertreter einer Partei nicht Dritter ist und daher nicht beitreten kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2013 - II ZB 1/11, ZIP 2013, 483 Rz. 9) und kann auch hier offenbleiben. Der besondere Vertreter tritt hier nicht als gesetzlicher Vertreter der beklagten Gesellschaft auf. Er ist nur insoweit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, als seine Befugnis reicht, Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats im Namen der Gesellschaft zu verfolgen, die ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands ist (BGH, Urt. v. 18.12.1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179).
Rz. 16
Im Anfechtungsstreit um seine Bestellung vertritt er die Gesellschaft nicht; sie wird vielmehr durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 AktG). Zwar wird teilweise vertreten, dass der besondere Vertreter wegen der Besorgnis einer nachlässigen Rechtsverteidigung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Anfechtungsprozess um seine Bestellung die Gesellschaft vertrete (Böbel, Die Rechtsstellung der besonderen Vertreter gem. § 147 AktG, 1999, S. 141 ff.) oder jedenfalls die Hauptversammlung - wie hier nicht - eine solche Vertretung bestimmen könne (Verhoeven, ZIP 2008, 245, 250). Eine Vertretung im Anfechtungsprozess widerspricht aber der gesetzlichen Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG und steht mit den beschränkten Aufgaben des besonderen Vertreters, Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht in Einklang. Für eine Erweiterung seiner Befugnisse auf die Vertretung im Anfechtungsprozess besteht auch kein Bedürfnis. Gegen eine nachlässige Prozessführung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Anfechtungsprozess über die Bestellung, wie sie hier mit dem Anerkenntnis durch die Beklagte in Frage kommt, haben die Aktionäre die Möglichkeit, auf Seiten der Gesellschaft beizutreten und so eine Säumnis der Gesellschaft oder ein zur Nichtigerklärung führendes Anerkenntnis abzuwenden.
Rz. 17
(3) Der Nebenintervenient hat als besonderer Vertreter ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Gesellschaft im Anfechtungsstreit um seine Bestellung und über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.
Rz. 18
Sein Interventionsinteresse folgt allerdings nicht bereits aus einer Rechtskrafterstreckung. Regelmäßig ist ein rechtliches Interesse eines Dritten gegeben, gegenüber dem die Entscheidung Rechtskraft bewirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rz. 10; Beschl. v. 26.5.2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rz. 8). § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ordnet eine solche Rechtskrafterstreckung für den Fall der Nichtigerklärung aber nur gegenüber allen Aktionären, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats an. Der besondere Vertreter zählt nicht dazu. Ein Grund, § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG auf den besonderen Vertreter entsprechend anzuwenden, besteht nicht. Die Rechtskrafterstreckung in § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG stellt sicher, dass der Beschluss der Hauptversammlung nicht nur für den jeweiligen Kläger und die beklagte Gesellschaft als Prozessparteien, sondern auch für die anderen Aktionäre und einzelnen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nichtig ist, wenn die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hat (Hüffer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 248 Rz. 3). Damit soll eine unklare Beschlusslage verhindert werden, nämlich dass der Beschluss für einen Teil der Beteiligten nichtig, für den anderen Teil aber nach wie vor die verbindliche Äußerung des Gesellschaftswillens ist, unabhängig davon, ob sie jeweils von dem Beschluss überhaupt betroffen sind. Der besondere Vertreter tritt zwar für seinen Aufgabenbereich an die Stelle des Vorstands. Dieser Aufgabenbereich besteht aber nur in der Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Dazu muss nicht gesichert werden, dass ein Beschluss der Gesellschaft auch ihm gegenüber nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage unabhängig davon nichtig ist, ob er seinen Aufgabenbereich betrifft.
Rz. 19
Das Interventionsinteresse des gemeinsamen Vertreters folgt aber aus der Gestaltungswirkung einer Entscheidung, die seine Bestellung und die Entscheidung für eine Verfolgung von Ersatzansprüchen für nichtig erklärt. Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 AktG eine Nebenintervention desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85; Beschl. v. 17.1.2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rz. 7 - Carvedilol; Beschl. v. 23.4.2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rz. 10; Beschl. v. 26.5.2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rz. 8). Die Nichtigerklärung des Bestellungsbeschlusses und des Beschlusses über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen betrifft den besonderen Vertreter unmittelbar, weil er sein Amt und seinen Auftrag verliert. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabe des besonderen Vertreters nicht die Verteidigung von Hauptversammlungsbeschlüssen, sondern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist. Für das rechtliche Interesse reicht es aus, dass die Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung ihn und sein Amt berührt. Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung des Bestellungsbeschlusses verliert er die Befugnis, für die Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Rz. 20
cc) Dagegen fehlt ein rechtliches Interesse für den Beitritt hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Sonderprüfung. Weder erstreckt sich die Rechtskraft einer Nichtigerklärung auf den besonderen Vertreter noch ist er von der Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung betroffen. Zu einem rechtlichen Interesse an der Sonderprüfung aus seinem Aufgabenbereich, Ersatzansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen, hat der Rechtsbeschwerdeführer nichts vorgetragen. Es ist aus den Beschlussgegenständen selbst nicht erkennbar. Der Gegenstand des geltend zu machenden Ersatzanspruchs und der Sonderprüfung sind allenfalls teilweise identisch. Die Sonderprüfung dient hier insb. nicht etwa der Ermittlung von Tatsachen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.
Rz. 21
c) Die Klägerin hat danach nur ein Sechstel der durch die Nebenintervention auf Seite der Beklagten verursachten Kosten zu tragen, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beitritt ist nur hinsichtlich eines von zwei Beschlüssen, die gleich zu bewerten sind, zulässig, so dass nach Klagerücknahme auf die Seite der Klägerin von vornherein nur die Hälfte der durch die Nebenintervention des Rechtsbeschwerdeführers verursachten Kosten entfallen. Neben den beiden Nebenintervenienten entfällt auf die Klägerin ein Drittel dieser Hälfte. Auf Seiten der Klägerin sind die Kosten zwischen ihr und den auf ihrer Seite Beigetretenen nach Kopfteilen zu verteilen. Der Klägerin sind zwei Aktionäre als Nebenintervenienten beigetreten. Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Auf die streitgenössische Nebenintervention sind ausschließlich §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen (BGH, Beschl. v. 3.6.1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rz. 7; Beschl. v. 15.6.2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rz. 12; Beschl. v. 14.6.2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rz. 9; Beschl. v. 15.9.2014 - II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rz. 6). Unterliegt danach die Klägerseite, haften ein Kläger und die auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen für die durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten.
Fundstellen
Haufe-Index 8032226 |
DB 2015, 1585 |
DB 2015, 7 |
DStR 2015, 10 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 992 |
EWiR 2015, 503 |
NZG 2015, 835 |
WM 2015, 1283 |
WuB 2015, 511 |
ZAP 2015, 868 |
ZIP 2015, 1286 |
AG 2015, 564 |
JZ 2015, 463 |
MDR 2015, 842 |
GWR 2015, 293 |
NJW-Spezial 2015, 431 |
ZCG 2015, 215 |