Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen 24 Js 72/17 22 KLs 1/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juli 2020 wird
- die Strafverfolgung im Fall III.3. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition beschränkt,
- das Urteil im Tenor dahin klargestellt, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.775 Euro angeordnet ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Mitsichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition und dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat das Landgericht unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen „Betrag von 2.775,00 Euro eingezogen”. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Aus prozessökonomischen Gründen beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall III.3. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition, weil die Feststellungen nicht ausreichend belegen, dass es sich bei den beim Angeklagten sichergestellten sogenannten „Polenböllern” um erlaubnispflichtige explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 SprengG handelte. Der Alltagssprache entnommene Beschreibungen wie „Polenböller” lassen nicht erkennen, ob insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Tatbestandsmerkmals von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 SprengG erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 14). Die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entfällt damit. Die Beschränkung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Auf die Strafe wirkt sich die Änderung nicht aus, weil das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Rz. 3
2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zwar zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen (teilweise) überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19, juris Rn. 14 mwN). Dies war vorliegend jedoch trotz des teilweise überschneidenden Waffenbesitzes nicht der Fall, weil die zwischen den einzelnen Taten erfolgten Durchsuchungen und Sicherstellungen der jeweiligen Betäubungsmittel eine Zäsur bildeten.
Rz. 4
3. Der Senat sieht Anlass zu der Klarstellung, dass die beim Angeklagten sichergestellten Gelder in Höhe von insgesamt 2.775 Euro der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB unterliegen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass es sich bei diesem Geld nicht um Verkaufserlöse aus den der Verurteilung zugrundeliegenden Betäubungsmittelmengen handelte, sondern um Erlöse aus anderen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten.
Rz. 5
4. Schließlich merkt der Senat an, dass das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, weil es nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14, BeckRS 2015, 4145 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289).
Unterschriften
Sost-Scheible, RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible, Bartel, Sturm, Rommel
Fundstellen
Dokument-Index HI14509456 |