Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 19.12.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) – grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [GS] 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf hätte es bei einer Einbeziehung der späteren Strafe und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenständlichen Verfahren wog außerordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer – eine damals 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau – brutal vergewaltigt und anschließend erwürgt. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei gemeinsamer Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch sonst zu erheblichen Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bei der später abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell genötigt und dabei bis zur Be-wusstlosigkeit gewürgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberücksichtigung der zu zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte.

 

Unterschriften

Basdorf, Schaal, Schneider, Dölp, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2562593

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge