Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 18.12.2023; Aktenzeichen 3 KLs 25/23) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2023
a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings ist am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten; dies ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Nunmehr ist der Umgang mit Konsumcannabis abschließend im neuen KCanG geregelt, so dass damit im Zusammenhang stehende Straftaten allein nach § 34 KCanG zu bewerten sind (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130).
Rz. 3
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Jugendstrafe berücksichtigt, dass „jede einzelne verfahrensgegenständliche Tat des Angeklagten im Erwachsenenstrafrecht nach dem Regelstrafrahmen der Verbrechensqualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr belegt ist“. Dies trifft nach dem Inkrafttreten des KCanG nicht mehr zu. Vielmehr wäre bei einem erwachsenen Straftäter - ausgehend vom Regelfall - von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Hinzu kommt, dass die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „teilweise einschlägig mit Betäubungsmitteldelikten vorbelastet“ sei. Bei einer der beiden im Wortlaut wiedergegebenen Taten beschränkte sich das Tun des Angeklagten indes auf den Besitz von 0,9 Gramm Marihuana und wäre nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG). Angesichts dieser Erwägungen vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Feilcke |
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Tiemann |
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Fritsche |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Fundstellen
Haufe-Index 16344629 |
StV 2024, 599 |