Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 11.02.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in der Strafzumessung im engeren Sinne die Anzahl der Fälle des „einfachen” Mißbrauchs mit 74 angibt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen (vgl. Tenor und UA S. 23).
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, Becker, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2560222 |
NStZ 2005, 650 |
StraFo 2005, 438 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen