Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 07.03.2007) |
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vorsätzliche Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§ 113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T. mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 2552106 |
NStZ 2007, 701 |
NStZ-RR 2008, 193 |
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