Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 12.12.2011) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5 bis II. 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten,
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 42 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 5 bis II. 16 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Zeugin E., geb. H.) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB (BGBl. I 164 aF) hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der innere Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze beim Opfer verwirklicht ist.
Rz. 3
Der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest bedingten Vorsatz hat (BGH, Beschluss vom 12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5). Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete oder gar wusste, dass die Zeugin im Zeitpunkt der Taten das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann dies nicht zweifelsfrei entnommen werden.
Rz. 4
Nach den Feststellungen reichte der Tatzeitraum bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag der Zeugin, diese wohnte in einer Nachbarwohnung und hielt sich zusammen mit ihrer Schwester häufiger in der Wohnung des Angeklagten auf. Gelegentlich betreute sie dessen Kinder, wenn er mit seiner Ehefrau ausging. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit – auch vom Angeklagten erkannt – nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind wirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02, StV 2003, 393; Beschluss vom 12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5). Allein der Umstand, dass sie ihr auf der Hülle eines Porno-Videos gezeigte männliche Genitalien nicht als solche erkannte, reicht nicht aus, um einen bedingten Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf eine Unterschreitung der Schutzaltersgrenze zu belegen.
Rz. 5
Der aufgezeigte Mangel nötigt zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Dabei können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben. Mit der Teilaufhebung verliert der Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Unterschriften
Mutzbauer, Roggenbuck, Franke, Schmitt, Quentin
Fundstellen