Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsauslösende Tätigkeit des Nachweismaklers
Orientierungssatz
1. Die nach BGB § 652 dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht "in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages). Damit ist die Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.
2. Der Makler, der einem Interessenten ein Objekt benennt, das nicht zur Vermietung ansteht, hat keinen Nachweis iSd BGB § 652 erbracht; er kann deshalb auch keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer später zu einer Vermietung entschließt und der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 29.12.1994; Aktenzeichen 24 U 93/94) |
LG Köln (Entscheidung vom 09.03.1994; Aktenzeichen 26 O 255/91) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542241 |
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