Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 31.05.2021; Aktenzeichen 111 Ks 21/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2023; Aktenzeichen 2 StR 462/21)

 

Tenor

1. Der Angeklagten F.   wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2021 gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten F.   gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegenstandslos.

 

Gründe

Rz. 1

Der Angeklagten F.   ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision zu gewähren. Sie hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich nachgeholt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

Franke     

Appl     

Eschelbach

Meyberg     

Lutz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15391108

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