Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 07.07.2022; Aktenzeichen IX ZR 149/21) |
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.09.2021; Aktenzeichen 19 U 13/21) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.01.2021; Aktenzeichen 2-14 O 226/20) |
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die in zulässiger Weise erhobenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
Schoppmeyer |
Lohmann |
Schultz |
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Selbmann |
Harms |
Fundstellen
Dokument-Index HI15443314 |
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