Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auch auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Voraussetzungen sowohl des § 64 StGB als auch des § 66 StGB vorliegen. In einem solchen Fall sind die Maßregeln nebeneinander anzuordnen, sofern nicht auch der von dem Angeklagten infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Das Landgericht hat dies gleichermaßen rechtsfehlerfrei verneint. Maßgebend für die Beurteilung der nach § 72 StGB zu beantwortenden Frage, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob sie unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nebeneinander anzuordnen sind, ist der Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils. Allein die – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch zweifelhafte – Möglichkeit, daß ein Erfolg der Entziehungskur bereits auch die infolge des persönlichkeitsbedingten Hanges des Angeklagten zu erheblichen Straftaten bestehende Gefahr für die Allgemeinheit beseitigt, reicht nicht aus, um den Vorrang der Maßregel nach § 64 StGB zu begründen. Die tatsächlich eintretende Wirkung der zunächst zu vollziehenden Maßregel nach § 64 StGB und die sich daraus ergebenden Folgen für die Notwendigkeit des Vollzuges der zusätzlich angeordneten Maßregel nach § 66 StGB sind bei der nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH GA 1965, 342; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 311/98). Daß das Landgericht von einer Höchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren ausgegangen ist und übersehen hat, daß unter den hier gegebenen Umständen nach § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB eine Verlängerung der Höchstfrist eintritt, ist daher ohne Belang.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen